Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Polizei

AZVOPol

§ 7 Ruhezeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/7#abs-1 (1) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nach Beendigung des täglichen Dienstes pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/7#abs-2 (2) Pro Siebentageszeitraum ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von durchschnittlich 24 Stunden zuzüglich der täglich Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Für die durchschnittliche Berechnung der wöchentlichen Ruhezeit ist grundsätzlich ein Zeitraum von 14 Tagen zugrunde zu legen.

§ 6 § 8