Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Polizei
AZVOPol§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/3#abs-1 (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/3#abs-2 (2) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 48 Stunden einschließlich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht überschreiten. Vorbehaltlich der Regelungen in § 65 und § 66 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes ist für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit grundsätzlich ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/3#abs-3 (3) Die tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten. Das für Inneres zuständige Ministerium kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.