Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 7a Erprobung von Langzeitkonten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde kann Dienststellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium des Innern über die Entscheidung. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag auf bis zu 44 Stunden verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 7 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 3 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum 31. Dezember 2020 angespart werden. Das Zeitguthaben darf 1 400 Stunden nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Zeitausgleich wird durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Zeitausgleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 3 können Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, einen positiven Gleitzeitsaldo nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto trifft die oberste Dienstbehörde.
Änderungsverlauf
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 2 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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11.12.2014 Ausfertigung
§ 7a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2014 I S. 2191
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