Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 7b Zeitausgleich bei Langzeitkonten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7b#abs-1 (1) Für das Zeitguthaben der Langzeitkonten wird der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich gewährt. Sie oder er wird unter Fortzahlung der Besoldung, auf die im Zeitraum der Entnahme entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, vom Dienst freigestellt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. Zeitguthaben sollen grundsätzlich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstunden nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes sind vorrangig auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7b#abs-2 (2) Eine Freistellung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei Monaten oder einer Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Sofern die Freistellung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen überschreiten soll, soll diese mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Freistellung beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7b#abs-3 (3) Der Zeitausgleich unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand ist für einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhestandes nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7b#abs-4 (4) Der Antrag auf Freistellung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Freistellung im beantragten Umfang möglich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7b#abs-5 (5) Ein gewährter Zeitausgleich wird nur in Fällen des Mutterschutzes und Elternzeit unterbrochen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7b#abs-6 (6) Ein gewährter Zeitausgleich kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7b AZV →
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Änderungsverlauf
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 2 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 7b eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. I S. 3011
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