Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Änderungsverlauf
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
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11.12.2014 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2014 I S. 2191
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20.08.2013 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286)
BGBl. 2013 I S. 3286
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.