Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Berlin, 15.05.2012 – 7 K 49.11
- OVG Niedersachsen, 09.12.2008 – 5 LC 293/06Zitiert von 6
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.11.2005 – 6 A 1823/03Zitiert von 2
- BAG, 24.10.2013 – 6 AZR 286/12Auswirkungen der "Vorfeiertagsregelung" des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) auf die regelmäßige Arbeitszeit bei SchichtdienstZitiert von 17
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 – 10 A 10171/09Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2002 – 10 A 10326/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.