Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 AZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 01.04.2004 – 2 C 14.03Zitiert von 30
- BVerwG, 01.04.2004 – 2 C 18.03Zitiert von 3
- VG Berlin, 15.05.2012 – 7 K 49.11
- VG Oldenburg (Oldenburg), 09.11.2005 – 6 A 1823/03Zitiert von 2
- BVerwG, 30.06.2005 – 6 P 9.04Zitiert von 58
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2002 – 10 A 10326/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.