§ 2 Anlaß der Speicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/2?asof=2020-12-12#abs-1 (1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/2?asof=2020-12-12#abs-1a (1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/2?asof=2020-12-12#abs-2 (2) Die Speicherung ist ferner zulässig bei Ausländern,
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/2?asof=2020-12-12#abs-2a (2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/2?asof=2020-12-12#abs-2b (2b) Zum Zweck der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Erteilung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/2?asof=2020-12-12#abs-3 (3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,