Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich der Betroffene in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob der Betroffene einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt der Betroffene die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 168 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2424; 2019 I 15)
BGBl. 2018 I S. 2424
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25.11.2004 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2004 (BGBl. I 2945)
BGBl. 2004 I S. 2945
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