§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/8#abs-1 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung das Verfahren im einzelnen zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/8#abs-2 (2) Der für die Finanzen zuständige Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Waren für sinngemäß anwendbar zu erklären, die in Artikel 45 Abs. 2 des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft vom 22. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1125) bezeichnet und in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/8#abs-3 (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.