§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/6#abs-1 (1) Zollvergütungen, die für Freigut bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet worden sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZG/6#abs-2 (2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu bemessen. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kürzungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 6 AZG →
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Nach Gewicht
- LAG Hamm, 10.07.2008 – 16 Sa 44/08Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 – OVG 60 PV 5.10
- ArbG Berlin, 10.08.2022 – 60 Ca 15217/20
- BAG, 17.01.2012 – 1 ABR 62/10Betriebsrat - Gesundheitsschutz - Ausgleich für NachtarbeitZitiert von 29
- BVerwG, 14.09.2011 – 6 PB 14/11Zuständigkeit des Hauptpersonalrats; Erlass von Verwaltungsvorschriften durch den Senat von BerlinZitiert von 5
- VG Berlin, 23.06.2021 – 17 L 225/21
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 22.03.2018 – 13 K 117.15
- LAG Hamm, 16.06.2011 – 16 Sa 1089/10Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 31.10.2008 – 10 Sa 346/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.