Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern beruft
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 229 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.