Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

AWaffV

§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:

1.
je einem Vertreter jedes Landes,
2.
einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
3.
je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,
4.
einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern beruft

1.
die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des Landes;
2.
die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und Organisationen nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.

§ 7 § 9