Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen
Stand: 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8#abs-1 (1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat für schießsportliche Fragen (Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8#abs-2 (2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8#abs-3 (3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig und erfahren sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten soll, lädt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/8#abs-6 (6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie keine Behörde vertreten.