Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
| Linke Seite: | Rechte Seite: | ||
| 1. | Laufende Nummer der Eintragung | 4. | Datum des Abgangsoder der Kenntnis des Verlustes |
| 2. | Datum der Fertigstellung | ||
| 3. | Herstellungsnummer | 5. | Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
| 6. | Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums | ||
| 7. | Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige | ||
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
| Linke Seite: | Rechte Seite: | ||
| 1. | Laufende Nummer der Eintragung | 7. | Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes |
| 2. | Datum des Eingangs | ||
| 3. | Waffentyp | 8. | Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes |
| 4. | Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind | 9. | Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums |
| 5. | Herstellungsnummer | ||
| 6. | Name und Anschrift des Überlassers | 10. | Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,
Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.