Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
Stand: 19.09.2020
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/18#abs-1 (1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/18#abs-2 (2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/18#abs-3 (3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.