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# § 18 AWaffV — Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung  
Stand: 19.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.

(2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:

- 1. laufende Nummer der Eintragung,

- 2. Datum des Eingangs,

- 3. Waffentyp,

- 4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,

- 5. Herstellungsnummer,

- 6. Name und Anschrift des Überlassers,

- 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,

- 8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,

- 9. sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und

- 10. sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.

Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.

(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 18 AWaffV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/18

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