Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform
Stand: 19.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/19#abs-1 (1) Wird die Ersatzdokumentation in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nummer 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind. Die Karteiblätter sind der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/19#abs-2 (2) Die Ersatzdokumentation in Karteiform hat folgende Angaben zu enthalten:
Änderungsverlauf
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01.09.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (BGBl. I 1977)
BGBl. 2020 I S. 1977
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.