Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 70 Meldungen der Geldinstitute
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.12.2017 – 2 BvL 12/17Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 34 Abs 2 AWG aF iVm § 33 Abs 1 AWG aF mit Art 103 Abs 2, Art 104 Abs 1 S 1 GG - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit - Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen" anhand der Vorlagebegründung nicht nachvollziehbar
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92Zur Auslegung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG; Unvereinbarkeit des §§ 39 bis 41 Außenwirtschaftsgesetz mit Art. 10 GGZitiert von 129
- BGH, 10.03.2016 – 3 StR 347/15Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Dual-Use Gütern in den Iran: Begriff des Ausführers; Abgrenzung von Täterschaft und TeilnahmeZitiert von 10
- BGH, 19.01.2010 – StB 27/09Strafbarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes über die Exportkontrolle von Rüstungsgütern: Vereinbarkeit des strafbewehrten nationalen Exportkontrollrechts mit der gemeinschaftsrechtlichen Öffnungsklausel in der Dual-Use-Verordnung und mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts; keine Vorlagepflicht zur Vorabentscheidung des EuGH im Beschwerdeverfahren über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens
- BGH, 12.07.2007 – StB 5/07
- BGH, 28.03.2007 – 5 StR 225/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Braunschweig, 26.03.2002 – 36 KLs 806 Js 41519/98
- EuGH, 17.10.1995 – C-83/94Zitiert von 15
- EuGH, 18.05.1995 – C-70/94
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 AWV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-1 (1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-2 (2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-4 (4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/70#abs-5 (5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.