Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWVAnlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
(Fundstelle: BAnz AT 28.12.2018 V1)
| Nummer der Liste | |||
| Anwendung der Ausfuhrliste | |||
| Teil I: | Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen | ||
| Abschnitt A: | Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial | 0001 – 0022 | |
| Abschnitt B: | Liste national erfasster Güter | 2B909 – 9E992 | |
| Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen | |||
| Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen | |||
| Teil II: | Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen | ||
| Abschnitt II: | Waren pflanzlichen Ursprungs | ||
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Teil I
| 0 | = | Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
| 1 | = | Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung |
| 2 | = | Werkstoffbearbeitung |
| 3 | = | Allgemeine Elektronik |
| 4 | = | Rechner |
| 5 | = | Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2) |
| 6 | = | Sensoren und Laser |
| 7 | = | Luftfahrtelektronik und Navigation |
| 8 | = | Meeres- und Schiffstechnik |
| 9 | = | Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe |
| A | = | Systeme, Ausrüstung und Bestandteile |
| B | = | Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen |
| C | = | Werkstoffe und Materialien |
| D | = | Datenverarbeitungsprogramme (Software) |
| E | = | Technologie |
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5E902, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5D902, Nummer 5D911 und Nummer 6D908 des Teils I Abschnitt B)Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
Teil II
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(CAS-Nr. 103850-22-2),
(KR3538),
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Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
(Air Independent Propulsion)
(command, communications, control & intelligence)
(command, communications, control, computer & intelligence)
(chemical vapour deposition)
(electron beam physical vapour deposition)
(International Civil Aviation Organisation)
(remotely piloted air vehicles)
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Begriffsbestimmungen
Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).
„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
„Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
„Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Biopolymere“ (0007) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt:
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
„Deaktivierte Feuerwaffe“ (0001) (deactivated firearm): eine Feuerwaffe, die durch von der nationalen Behörde des EU-Mitgliedstaats oder des Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements festgelegte Verfahren außerstande gesetzt wird, ein Geschoss zu verschießen. Durch diese Verfahren werden die wesentlichen Teile der Feuerwaffe auf Dauer geändert. Entsprechend den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kann die Deaktivierung der Feuerwaffe durch eine von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bestätigt und auf der Feuerwaffe durch die Anbringung eines Stempels auf einem wesentlichen Teil der Waffe gekennzeichnet werden.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
„Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
„Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen
„Herstellung“ (ATA 0021 0022 5D902 5E902 6D908 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein.
„Kernreaktor“ (0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Laser“ (0009 0019) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftschiff“ (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).
„Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
„Raumfahrzeuge“ (0011) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.)
„Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
„Software“ (ASA 0004 0021 5D902 5D911 6D908) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
„Technologie“ (ATA 0022 5E902 9E911) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ,technischen Unterlagen‘ oder ,technischer Unterstützung‘ verkörpert.
„Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
„Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
„Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
„Verwendung“ (ATA 5D902 5D911 5E902 6D908) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.
„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
Anmerkung: Siehe auch „Luftfahrzeug“.
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Waren pflanzlichen Ursprungs
| Nr. des Warenverz. für die Außenhandels- statistik | Warenbezeichnung | Beschränkungs- grund |
|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 |
| Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs | ||
| Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | ||
| 0702 00 00 | Tomaten, frisch oder gekühlt | G |
| ex 0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11 und anderes Gemüse der Allium-Arten der Unterposition 0703 90 00 | G |
| ex 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere genießbare Kohlarten der Gattung Brassica der Unterposition 0704 90 90 | G |
| ex 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen andere Cichorium-Arten der Unterposition 0705 29 00 | G |
| ex 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere genießbare Wurzeln der Unterposition 0706 90 90 | G |
| 0707 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt | G |
| ex 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ausgenommen Erbsen und Bohnen ohne Hülsen der Unterposition 0708 10 00 und 0708 20 00, sowie Puffbohnen anderer Arten als Vicia faba major der Unterposition 0708 90 00 | G |
| ex 0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen andere Arten von Sellerie als Stauden- und Schnittsellerie der Unterposition 0709 40 00, andere Salate als Feldsalat der Unterposition 0709 99 10 und Gemüse der Unterpositionen 0709 51 00, 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50, 0709 59 90, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60 | G |
| Kapitel 8 Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | ||
| ex 0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00, 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 90 10, 0802 90 50 und 0802 90 85 | G |
| 0803 10 10 | Mehlbananen, frisch | G |
| 0804 20 10 | Feigen, frisch | G |
| ex 0804 30 00 | Ananas, frisch | G |
| ex 0804 40 00 | Avocadofrüchte, frisch | G |
| ex 0804 50 00 | Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt | G |
| ex 0805 | Zitrusfrüchte, frisch | G |
| 0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch | G |
| 0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch | G |
| 0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch | G |
| ex 0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen, frisch, ausgenommen Schlehen, frisch | G |
| ex 0810 | Andere Früchte, frisch ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der Unterposition 0810 40 50, andere Vaccinium-Arten der Unterposition 0810 40 90 und Mispeln der Unterposition 0810 90 75 | G |
| Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | ||
| ex 0910 99 | Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | G |
| Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter | ||
| ex 1211 90 86 | Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert | G |
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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17.07.2024 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 243)
BGBl. 2024 I Nr. 243
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01.12.2023 in Kraft
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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21.12.2022 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 23.12.2022 V1)
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25.08.2021 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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26.10.2020 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2020 (BGBl. BAnz AT 28.10.2020 V1)
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14.04.2020 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2020 (BGBl. BAnz AT 20.04.2020 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.