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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 243

BGBl. 2024 I Nr. 243 · 179.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2024                                   Nr. 243

                               Einundzwanzigste Verordnung
                       zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

                                               Vom 17. Juli 2024


  Es verordnen auf Grund
– des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und § 5 Absatz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit
  § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung,
  sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
– des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297
  Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium
  für Wirtschaft und Klimaschutz sowie
– des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des
  Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem
  Bundesministerium der Finanzen:


                                                    Artikel 1

                             Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
  Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 76 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
     „(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Regierung der Bundesrepublik Somalia, der Somalischen
     Nationalarmee, des Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, der Somalischen Nationalpolizei, des
     Somalischen Strafvollzugskorps oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der
     Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten
     Nationen in Somalia (UNSOS) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia
     (ATMIS) und ihrer Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihrer strategischen Partner, die
     ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in
     Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  4. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der
     Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der
     Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die
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     Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia
     geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher
     Abkommen benachrichtigt haben, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  5. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten
     Nationen, von Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern
     sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia
     ausgeführt wird, und
  6. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.“
2. § 76 Absatz 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. Rüstungsgüter, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische
      Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile, die für die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik
      einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden bestimmt sind,“.
3. § 82 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „die Verordnung (EU) 2023/1214 (ABl. L 159 I vom
     23.6.2023, S. 1)“ durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2024/1469 (ABl. L, 2024/1469, 22.5.2024)“ ersetzt.
  b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach der Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
         „10. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder Buchstabe b nach dem 22. Juli 2024 dort genannten
              Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht oder
         11.   entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort
               genannten Nettogewinn veräußert,“.
     bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 12 bis 14.
     cc) Nach der neuen Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:
         „15. entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort
              genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,“.
     dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die Nummern 16 bis 19.
4. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


                                                  Artikel 2

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 17. Juli 2024

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                              Robert Habeck




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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                                       Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 4


                                                                                             Anlage 1

                                Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

                                                  Inhaltsübersicht

                                                                                      Nummer der Liste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I:    Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der
           Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen
           Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial                   0001 – 0022
           Abschnitt B: Liste national erfasster Güter                                1A901 – 9E1999
           Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
           Begriffsbestimmungen zu den in Teil I
           durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II:   Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen
           Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Ausfuhrliste
                                            Anwendung der Ausfuhrliste

                                                         Teil I
1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75,
   77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
   Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
   Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
   Abschnitt B ist nach einem fünf- bzw. sechsstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem
   Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem
   Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt und die Differenzierung in Artikel 9
   Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 widerspiegelt.
   Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
   a) Kategorien
      0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
      1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
      2 = Werkstoffbearbeitung
      3 = Allgemeine Elektronik
      4 = Rechner
      5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
      6 = Sensoren und Laser
      7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
      8 = Meeres- und Schiffstechnik
      9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

   b) Gattungen
      A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
      B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
      C = Werkstoffe und Materialien
      D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
      E = Technologie

   c) Kennungen: 901-1999
   Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die
   Außenhandelsstatistik.
2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht
   erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden,
   wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder
   für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
   Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet
              (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how
              berücksichtigt werden.
3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service)
   aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig
   von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie
   oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges
   Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene
   CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene
   CAS-Nummern haben können.
5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
   a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
      Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
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  b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
     ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
     (gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 3E1901, 3E1902, 3E1905, 4E1901b3, 5E902, 9E904, 9E991
     oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
     Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der
     von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I
     Abschnitt B.
     „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern
     „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
     Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und
     Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung
     erteilt wurde.
     Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“
     Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen
     Informationen.
6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
  a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
     Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-
     Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
  b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
     ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
     (gültig im Zusammenhang mit Nummer 3D1902, 3D1907, 4D1901b3, 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des
     Teils I Abschnitt B)
     Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
     a) frei erhältlich ist und
        1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
           a) Barverkauf,
           b) Versandverkauf,
           c) Verkauf über elektronische Medien oder
           d) Telefonverkauf
           und
        2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu
           werden, oder
     b) „allgemein zugänglich“ ist.
7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass
   die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer
   Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen
   können.


                                                      Teil II
1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
   Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des
   Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den
   vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                        TEIL I
A     Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und
     Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt
     sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
      Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht:
                    a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen
                       können,
                    b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und
                       keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m
                       abzuschießen,
                    c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
                    d) ,deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4
                       WaffG‘.
                       Technische Anmerkung:
                       Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ,Feuerwaffe deaktiviert‘, wenn sie
                       dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderungen so
                       vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
                       rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus
                       ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können.
                       Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die
                       Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.
      a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre,
         Maschinenpistolen und Salvengewehre;
         Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
                       a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
                       b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890
                          hergestellt wurden,
                       c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und
                          ihre Reproduktionen,
                       d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft
                          oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
                       e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
                         1. Schlachtung von Haustieren oder
                         2. Betäubung von Tieren.
      b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
         1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
         2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
            a) Vollautomaten,
            b) Halbautomaten oder Repetierer;
            Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein
                       inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
         Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
                       a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
                       b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt
                          wurden,
                       c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr
                          als drei Schüsse abgeben können,
                       d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden
                          Zwecke:
                         1. Schlachtung von Haustieren,
                         2. Betäubung von Tieren,
                         3. Seismische Tests,
                         4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
                         5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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                           Ergänzende Anmerkung:
                           Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der
                           Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
      c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
      d) Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
         1. Wechselmagazine,
         2. Schallunterdrücker oder -dämpfer,
         3. ,Rohrwaffen-Lafette‘,
            Technische Anmerkung:
            Im Sinne von Unternummer 0001d3 bezeichnet der Begriff ,Rohrwaffen-Lafette‘ eine Vorrichtung, die
            dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder
            einer Struktur zu befestigen.
         4. Mündungsfeuerdämpfer,
         5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
         6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit
     einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und
     Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
      a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum
         Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und
         Waffen mit glattem Lauf;
         Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders
                      konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von
                      Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
         Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
                           a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt
                              wurden,
                           b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen,
                              deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
                           c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
                           d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht
                              mehr als drei Schüsse abgeben können,
                           e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden
                              Zwecke:
                             1. Schlachtung von Haustieren,
                             2. Betäubung von Tieren,
                             3. Seismische Tests,
                             4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
                             5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
                             Ergänzende Anmerkung:
                             Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der
                             Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
                           f) Handgehaltene     Abschussgeräte,      besonders    konstruiert, um  gefesselte
                              Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen,
                              über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
      b) Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
         1. Nebelwerfer,
         2. Gaswerfer,
         3. Pyrotechnische Werfer;
         Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
      c) Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
         1. Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke,
         2. Tarnvorrichtungen,
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
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         3. Lafetten,
         4. Wechselmagazine;
      d) nicht belegt;
0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
      a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
      b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
      Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
                         a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,
                            Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
                         b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
                         c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
                         d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
                         e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
      Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht:
                         a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
                         b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
                         c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition
                            konstruierten Bestandteile enthalten, oder
                         d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser
                            Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
      Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden
                   Zwecke:
                         a) Signalmunition,
                         b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
                         c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
      Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige
     Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
      Ergänzende Anmerkung 1:
      Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
      Ergänzende Anmerkung 2:
      Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe
      Unternummer 0004c.
      a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben,
         Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“
         Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften
         einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische
         Zwecke;
         Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
                         a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
                         b) Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintritts­
                            körpern.
                         Ergänzende Anmerkung:
                         Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen oder Werfer
                         und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.
      b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
         1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
         2. besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
            a) von Unternummer 0004a erfassten Waren oder
            b) unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
            Technische Anmerkung:
            Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern,
            Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe
            einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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         Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:
                        a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
                        b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
         Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion
                      ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur
                      Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet
                      sind.
      c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
         Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen
                    folgenden Merkmalen:
                      a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
                         1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100–400 nm oder
                         2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar,
                      b) Auswurfsysteme für Täuschkörper,
                      c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur
                         aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
                      d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
                         1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten
                            „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines
                            der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
                            a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
                               Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Muster­
                               zulassung oder
                            b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
                               anerkanntes Dokument,
                         2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um
                            unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
                         3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven
                            Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald
                            es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder
     Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische
     Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
      a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner,
         Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
      b) andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme
         wie folgt:
         1. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungs­
            systeme;
         2. Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen:
         3. Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration
            (sensor integration equipment);
      c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
         Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen              im   Sinne   von   Unternummer     0005c    schließt
                    Detektionsausrüstung ein.
      d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von
         Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
      Ergänzende Anmerkung:
      Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
      a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
         Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
                        a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,
                           ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der
                           von Nummer 0004 erfassten Waffen,
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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                         b) gepanzerte Fahrzeuge,
                         c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
                         d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder
                            Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
                         e) Anhänger.
         Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer
                      0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder
                      mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile
                      schließen ein:
                         a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
                         b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
                         c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
                         d) Tarnbeleuchtung,
                         e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
      b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
         1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
            a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt
               oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse
               FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
            b) Allradantrieb;
            c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
            d) Geländegängigkeit.
         2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
            a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
            b) einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw.
               DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
      Ergänzende Anmerkung:
      Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
      Anmerkung 1: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
                      a) zivile Sonderschutzlimousinen,
                      b) Werttransporter,
                      c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,
                      d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
                         4 500 kg.
      Anmerkung 2: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
                      a) vor 1946 hergestellt,
                      b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
                         (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von
                         Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
                      c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei
                         denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
      Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
                      a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
                      b) Tarnnetzhalterungen,
                      c) NATO-Kupplungen,
                      d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007 Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung,
     Bestandteile und Materialien wie folgt:
      a) „biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit
         bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung,
         der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt;
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


      b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
         1. Nervenkampfstoffe:
            a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)
               (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
               Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
               Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
            b) Phosphorsäure-dialkyl(R1,R2)amid-cyanid-alkyl(R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder
               Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
               Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
            c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3,R4)aminoethyl)-alkyl(R2)ester (R2 = H-, Alkyl- oder
               Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder
               entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
               VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
         2. Hautkampfstoffe:
            a) Schwefelloste, wie:
               1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
               2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
               3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
               4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
               5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
               6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
               7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
               8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
               9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
            b) Lewisite, wie:
               1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
               2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
               3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
            c) Stickstoffloste, wie:
               1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
               2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
               3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
         3. Psychokampfstoffe, wie:
            BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
         4. Entlaubungsmittel, wie:
            a) Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
            b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure
               (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
      c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
         1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie:
            DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
         2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4)aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,
            n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte
            oder protonierte Salze wie:
            QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
         3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
         4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
      d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
         1. α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
         2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril     (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril)   (CS)    (CAS-Nr.
            2698-41-1);
         3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
         4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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         5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
         6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
         Anmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen
                    davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für
                    medizinische Zwecke.
      e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum
         Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders
         konstruierte Bestandteile hierfür:
         1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
         2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten,
            die von Unternummer 0007c erfasst werden;
      f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
         Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
         1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d
            erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
         2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert
            mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte
            Bestandteile hierfür,
         3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten
            oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
         Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:
                        a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von
                           radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
                        b) Schutzkleidung.
         Ergänzende Anmerkung:
         Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des
         Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
      g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur
         Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien,
         und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
         Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
      h) „Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von
         Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
      i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische
         Systeme hierfür, wie folgt:
         1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von
            Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese
            oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
         2. biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer
            0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
            a) „Expressions-Vektoren“,
            b) Viren,
            c) Zellkulturen.
      Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
                        a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
                        b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
                        c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
                        d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
                        e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
                        f) nicht belegt,
                        g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr.
                           104-81-4),
                        h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
                        i) Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
                        j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
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                      k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
                      l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
                      m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
                      n) Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
                      o) Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
                      p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
      Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische
                   Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft,
                   Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie,
                   werden nicht erfasst.
      Anmerkung 3: Nummer 0007d erfasst nicht              „Reizstoffe“,   einzeln   abgepackt   für    persönliche
                   Selbstverteidigungszwecke.
      Anmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
                   geltenden Fassung.
      Anmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I
                   der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
      Anmerkung 6: Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der
                   Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
                      Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie
                      ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit,
                      Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur
                      Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von
                      Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
                      Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder § 18 des
                      Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
      Ergänzende Anmerkung 1:
      Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
      Ergänzende Anmerkung 2:
      Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU)
      2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
      Anmerkung: Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann
                 erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer
                 genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“
                 eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
      Technische Anmerkungen:
      1. ,Mischung‘ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 –
         bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in
         den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
      2. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf
         Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale
         oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
      a) „Explosivstoffe“ wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
         1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
         2. BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
         3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinit­
            robenzofuroxan),
         4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20
            (siehe auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen „Vorprodukte“),
         5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
         6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
         7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
         8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
         9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
         10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
         11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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         12. Furazane wie folgt:
             a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
             b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
         13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
             a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
             b) Difluoramin-Analoge des HMX,
             c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetrani­
                trosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
         14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
         15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
         16. Imidazole wie folgt:
             a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
             b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
             c) FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
             d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
             e) PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
         17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
         18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
         19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
         20. PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
         21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
             a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
             b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
         22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
         23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen
             „Vorprodukte“),
         24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
         25. Tetrazole wie folgt:
             a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
             b) NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
         26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
         27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer
             0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
         28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen
             „Vorprodukte“),
         29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
         30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
         31. Triazine wie folgt:
             a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
             b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
         32. Triazole wie folgt:
             a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
             b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
             c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
             d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
             e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
             f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
             g) nicht belegt,
             h) NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
             i) PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
             j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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         33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden
             Eigenschaften:
             a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
             b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
         34. nicht belegt,
         35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
         36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
         37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
         38. Tetrazine wie folgt:
             a) BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
             b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
         39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K
             (100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck
             größer als 18 GPa (180 kbar),
         40. BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
         41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
         42. EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5),
         43. TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat);
         Anmerkung: Unternummer 0008a schließt ,Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)‘ ein.
         Technische Anmerkung:
         Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ,Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)‘ ein
         Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr
         Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
      b) „Treibstoffe“ wie folgt:
         1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem        theoretisch   erreichbaren    spezifischen     Impuls   (bei
            Standardbedingungen) von mehr als
            a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
            b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
            c) 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
         2. nicht belegt,
         3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
         4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter
            Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten
            einzelnen Strang) aufweisen,
         5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (40 °C) eine
            Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
         6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
         7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
            erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
      c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
         1. „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
             Anmerkung 1: Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5
                          und JP-8.
             Anmerkung 2: „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind
                          Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
         2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
         3. Borane wie folgt und Derivate daraus:
             a) Carborane;
             b) Boranhomologe wie folgt:
                1. Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
                2. Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
                3. Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
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         4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für
            oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
             a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
             b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
             c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
             d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
             Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den
                        Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
         5. metallische Brennstoffe, Brennstoff,mischungen‘ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘ in Partikelform
            (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens
            99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
             a) Metalle und ,Mischungen‘ daraus wie folgt:
                1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
                2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch
                   Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
             b) ,Mischungen‘, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
                1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser
                   Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
                2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich
                   85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
             Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die
                          Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium
                          eingekapselt sind.
             Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie
                          mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte
                          ,Mischung‘ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries),
                          Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘.
             Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert
                          ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
         6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders
            formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal
            (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
         7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen
            gemischt sind,
         8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße
            kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
         9. Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65-1,68,
         10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
             a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer
                massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
             b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen,
                JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen
                bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
                Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe
                           oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
         11. „Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
             a) „Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von
                Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
             b) Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE)            und einem     Vinylidendifluorid-
                Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
         12. Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht
             anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
             a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
                1. Aluminium,
                2. Beryllium,
                3. Bor,
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
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                4. Zirkonium,
                5. Magnesium oder
                6. Titan,
             b) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung
                und
             c) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
             Anmerkung: Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
      d) Oxidationsmittel wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
         1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
         2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
         3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt
            sind:
             a) sonstige Halogene,
             b) Sauerstoff oder
             c) Stickstoff,
             Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des
                          Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
             Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in
                          gasförmigem Zustand.
             Anmerkung 3: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-Nr. 7783-66-6).
         4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
         5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
         6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
         7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
         8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
         9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
         10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)
             bestehen oder diesen Stoff enthalten;
             Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
      e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
         1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch
            Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
         2. BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch
            Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
         3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
         4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
         5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen
            „Vorprodukte“),
         6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame
            Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen
            enthalten:
             a) Nitrogruppen,
             b) Azidogruppen,
             c) Nitratgruppen,
             d) Nitrazagruppen oder
             e) Difluoraminogruppen,
         7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
         8. FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
         9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
         10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
         11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
         12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und
             kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C)
             kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
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         13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als
             10 000, wie folgt:
             a) Polyepichlorhydrindiol,
             b) Polyepichlorhydrintriol,
         14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen)        (CAS-Nrn.    17096-47-8,      85068-73-1,   82486-83-7,
             82486-82-6 und 85954-06-9),
         15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
         16. Poly-NIMMO      (Poly(nitratomethylmethyloxetan),      Poly-NMMO        oder      Poly(3-nitratomethyl-3-
             methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
         17. Polynitroorthocarbonate,
         18. TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
         19. 4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
         20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
         21. TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
      f) „Additive“ wie folgt:
         1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
         2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
         3. BNO (Butadiennitriloxid),
         4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
             a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
             b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
             c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
             d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
             e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4 erfasst,
             f)   Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
             g) Propylferrocen,
             h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
             i)   Dicyclopentylferrocen,
             j)   Dicyclohexylferrocen,
             k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
             l)   Dipropylferrocen,
             m) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
             n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
             o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5),
         5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr. 70983-44-7),
         6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
         7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
         8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
         9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
         10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
         11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-
             2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
         12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
         13. N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
         14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9),
         15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
             a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl)   phosphato]     (LICA   12)   (CAS-Nr.
                103850-22-2),
             b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl)          butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
                (KR3538),
             c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
         16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
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         17. Bindemittel wie folgt:
             a) 1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8)
             b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-
                Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
                Anmerkung: Unternummer 0008f17b umfasst:
                              a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
                              b) 2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
                              c) 1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2).
         18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
         19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als
             250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
         20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre
             Salze,
         21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-
             Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
         22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
         23. TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
      g) „Vorprodukte“ wie folgt:
         Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“,
                    die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
         1. BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und
            0008e2),
         2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
         3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan)
            (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexa­
            azaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
         4. nicht belegt,
         5. TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer
            0008a13),
         6. 1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
         7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
         8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
         9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13);
      h) Pulver und Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ wie folgt:
         1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder
            Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
            a) Aluminium,
            b) Niob,
            c) Bor,
            d) Zirkonium,
            e) Magnesium,
            f) Titan,
            g) Tantal,
            h) Wolfram,
            i) Molybdän oder
            j) Hafnium,
         2. Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer
            0008h1 erfassten Pulvern.
         Technische Anmerkung:
         Im Sinne von Unternummer 0008h gilt:
         1. ,Reaktive Materialien‘ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen
            Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen
            entwickelt.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


         2. Pulver aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-
            Kugelmühle erzeugt.
         3. Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt.
      Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als
                   Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen
                   Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie
                   werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:
                     a)   Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
                     b)   Schwarzpulver,
                     c)   Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
                     d)   Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
                     e)   Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
                     f)   Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
                     g)   Tetranitronaphthalin,
                     h)   Trinitroanisol,
                     i)   Trinitronaphthalin,
                     j)   Trinitroxylol,
                     k)   N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
                     l)   Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
                     m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
                     n)   Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr.
                          75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium,
                          Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
                     o)   Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
                     p)   Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
                     q)   2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
                     r)   Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
                     s)   Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
                     t)   Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basisches
                          Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen,
                          die Azide oder komplexe Azide enthalten,
                     u)   Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
                     v)   2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
                     w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff                 (CAS-Nr.
                        611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
                     x)   N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
                     y)   Methyl-N,N-diphenylharnstoff     (unsymmetrischer        Methyldiphenylharnstoff)     (CAS-
                          Nr. 13114-72-2),
                     z)   Ethyl-N,N-diphenylharnstoff    (unsymmetrischer      Ethyldiphenylharnstoff)        (CAS-Nr.
                          64544-71-4),
                     aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
                     bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
                     cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
                     dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d
                         des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
      Anmerkung 2: Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO
                   (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden
                   Eigenschaften:
                     a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
                     b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder
                        Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
                     c) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer
                        0008d2),
                     d) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
                     e) enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


      Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere
     Überwasserschiffe wie folgt:
      Ergänzende Anmerkung:
      Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
      a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
         1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
            ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie
            Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von
            Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische
            Zwecke,
            Anmerkung: Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das
                       Absetzen von Tauchern, ein.
         2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff
            angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
            a) automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012
               oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit
               einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm,
               Technische Anmerkung:
               Im Sinne von Unternummer 0009a2a bezieht sich der Begriff ,Montagen‘ auf Lafetten und
               Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.
            b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden,
            c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
               1. ,ABC-Schutz‘ und
               2. ,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke, oder
               Technische Anmerkung:
               ,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ im Sinne von Unternummer 0009a2c2 ist ein
               Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks
               eines Schiffes fähig ist.
            d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternummern
               0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
               1. ,ABC-Schutz‘,
               2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
               3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem),
                  ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung
                  der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
               4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten
                  Schiffes zu reduzieren;
            Technische Anmerkung:
            ,ABC-Schutz‘ im Sinne von Unternummer 0009a2 ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale
            aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von
            Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
      b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür,
         besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
         1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
         2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
            a) Leistung größer als 0,75 MW,
            b) schnell umsteuerbar,
            c) flüssigkeitsgekühlt und
            d) vollständig gekapselt,
         3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
            a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
            b) ,nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts,
            Technische Anmerkung:
            Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ,nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


         4. ,außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (,AIP‘), besonders konstruiert für U-Boote;
            Anmerkung: Unternummer 0009b4 gilt nicht für Nuklearenergie.
            Technische Anmerkung:
            Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (,AIP‘) im Sinne von Unternummer 0009b4 gestattet es
            getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen
            längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre.
            Ergänzende Anmerkung:
            Nukleare Antriebsausrüstung siehe Unternummer 0009h.
      c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür
         und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
      d) U-Boot- und Torpedonetze;
      e) nicht belegt;
      f) Schiffskörperdurchführungen und -steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das
         Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür,
         besonders konstruiert für militärische Zwecke;
         Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-,
                      Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils
                      unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten
                      Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische
                      Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für
                      den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
         Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst              nicht   übliche   Schiffskörperdurchführungen   für
                      Antriebswellen und Ruderschäfte.
      g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche
         Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
         1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
         2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
         3. Schwingungsunterdrückung;
      h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer 0009a
         genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile.
         Technische Anmerkung:
         ,Geändert‘ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder
         sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet,
         sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten
         Ausrüstung ist.
         Anmerkung: Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“),
     Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert
     oder geändert für militärische Zwecke:
      Ergänzende Anmerkung:
      Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
      a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders
         konstruierte Bestandteile hierfür;
      b) nicht belegt;
      c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige
         Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
         1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare
            Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
         2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
         3. Ausrüstung für die Steuerung;
      d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
      e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und
         besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
         1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
         2. unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


      f) Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die
         von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
         Anmerkung 1: Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung konstruiert
                      zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord
                      eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
         Anmerkung 2: Unternummer 0010f erfasst nicht:
                            1. Schleppstangen,
                            2. Schutzmatten und Abdeckungen,
                            3. Leitern, Treppen und Plattformen,
                            4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung.
      g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere
         Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders
         konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;
         Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste
                    für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind
                    und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
         Ergänzende Anmerkung:
         Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
      h) Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile
         hierfür:
         1. Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
            erfasst,
         2. Para-Gleiter,
         3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B.
            Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
      i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
      Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip
                   leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für
                   militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
                      a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
                      b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen
                         oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert
                         oder geändert sind, und
                      c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
                         Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
      Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht:
                      a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den
                         Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten
                         des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“
                         zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
                      b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme
                         solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
                      Ergänzende Anmerkung:
                      Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
      Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders
                   konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“
                   oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen
                   Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische
                   Zwecke nötig sind.
      Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein:
                   Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung,
                   logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder
                   militärischer Ausrüstung.
      Anmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip
                   leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
                      a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


                     b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
                        (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder
                        Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-
                        Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
                     c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
                        (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder
                        in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
      Anmerkung 6: Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden.
0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste
     für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
      a) Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte
         Bestandteile hierfür;
         Anmerkung: Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
                      a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische
                         Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und
                         Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder
                         verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb
                         oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für
                         Gegenmaßnahmen zu stören,
                      b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
                      c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und
                         Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen
                         Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen
                         Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
                      d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und
                         magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder
                         verfälschende Signale erzeugen,
                      e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur
                         Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsfunktionen
                         verwenden,
                      f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie
                         Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
                      g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
                      h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
                      i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische
                         Aufklärung,
                      j) „automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.
         Ergänzende Anmerkung:
         „Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
      b) Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit der von
         „Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten Ortungs-, Navigations- oder Zeitdienste zu behindern,
         und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
      c) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-
         Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige
     Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
      a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr
         (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
      b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich
         Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und
         Systemen mit hoher kinetischer Energie.
      Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für
                   Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
                     a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s
                        in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
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                      b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour),
                         Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des
                         Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die
                         Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung,
                         Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
                         Ergänzende Anmerkung:
                         Siehe auch Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren)                       des
                         Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
                      c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
                      d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche
                         Beschleunigung) für Geschosse.
      Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
                      a) elektromagnetisch,
                      b) elektrothermisch,
                      c) Plasmaantrieb,
                      d) Leichtgasantrieb oder
                      e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten
                         verwendet).
      Ergänzende Anmerkung:
      Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und
      Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
      a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
         1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
         2. geeignet für militärische Zwecke;
         Ergänzende Anmerkung:
         Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
      b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus,
         besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte
         Bestandteile hierfür;
      c) Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
         1. Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren
            nationalen Normen,
         2. Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1
            erfasste Helme,
         3. zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1
            erfasste Helme;
         Ergänzende Anmerkung:
         Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der Liste
         für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
      d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
         1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw.
            Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile
            hierfür,
            Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw.
                       Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
         2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III
            (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken;
      Anmerkung 1: Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders                           hergestellter
                   Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
                      a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1/BR1 nach DIN EN 1522 bzw.
                         DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
                      b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1/EPR1 nach DIN EN 13541
                         bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser bewirken können.
      Anmerkung 2: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung
                   einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
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      Anmerkung 3: Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften:
                      a) sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
                      b) sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten
                         Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder
                         konstruiert.
      Anmerkung 4: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder
                   Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz
                   mitgeführt werden.
      Anmerkung 5: Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte
                   Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
      Anmerkung 6: Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen.
                      Ergänzende Anmerkung:
                      Für „Laser“schutzbrillen siehe Unternummer 0017o.
      Ergänzende Anmerkung 1:
      Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
      Ergänzende Anmerkung 2:
      „Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe
      Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014 ,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenare,
     Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten
     Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
      Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit
                   der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert
                   oder geändert sind.
      Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang
                   mit Jagd- und Sportwaffen.
      Anmerkung 3: ,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen
                   von folgender Ausrüstung ein:
                      a) Angriffssimulatoren,
                      b) Einsatzflug-Übungsgeräte,
                      c) Radar-Zielübungsgeräte,
                      d) Radar-Zielgeneratoren,
                      e) Feuerleit-Übungsgeräte,
                      f)   Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
                      g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten
                         ausgelegten Zentrifugen,
                      h) Radartrainer,
                      i)   Instrumentenflug-Übungsgeräte,
                      j)   Navigations-Übungsgeräte,
                      k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
                      l)   Zieldarstellungsgeräte,
                      m) Drohnen,
                      n) Waffen-Übungsgeräte,
                      o) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
                      p) bewegliche Übungsgeräte,
                      q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie
     folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
      a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
      b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
      c) Bildverstärkerausrüstung;
      d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
      e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


      f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von
         den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
           Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des
                      Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher
                      Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
      Anmerkung: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, die
                 besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
                     Ergänzende Anmerkung:
                     Für Waffenzielgeräte mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern
                     0001d, 0002c und 0005a.
      Ergänzende Anmerkung:
      Siehe auch Unternummern 6A002a2, 6A002b und 6A003b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
      der jeweils geltenden Fassung.
0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der
     von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
      Anmerkung 1: Nummer      0016  erfasst  unfertige    Erzeugnisse,   wenn    sie   anhand                  von
                   Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
      Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind
                   für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen
                   Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders
     konstruierte Bestandteile hierfür:
      a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
         wie folgt:
            1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
            2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer
               0017a1 erfassten Tauchgeräten;
            Ergänzende Anmerkung:
            Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
            Fassung.
      b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
      c)    Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen,
            besonders konstruiert für militärische Zwecke;
      d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
      e) „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
            1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
            2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch
               umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung
               von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
            3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer ,EMP‘-Umgebung (,EMP‘ =
               elektromagnetischer Impuls);
              Technische Anmerkung:
              ,EMP‘ im Sinne von Unternummer 0017e3 bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte
              Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B.
              Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
      f)    „Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen,
            Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
            erfasst werden bzw. wird;
      g) Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen,
         Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie
         besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘ Bestandteile;
            Anmerkung: Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
      h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders
         konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
         Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
            Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material
                       einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem
                       persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


      i)   Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
      j)   mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;
      k)   mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
      l)   intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders
           konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
           Technische Anmerkung:
           ,Besonders konstruiert für militärische Zwecke‘ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit
           einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
           a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
           b) ABC-Schutz,
           c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
           d) ballistischer Schutz.
      m) Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
         Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
      n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009
         oder 0010 erfassten Waren;
      o) „Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren),
         besonders konstruiert für militärische Zwecke;
      p) „Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
         erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke.
      Technische Anmerkungen:
      1. Nicht belegt.
      2. ,Geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige
         Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die
         Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018 ,Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
      a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für die ,Herstellung‘ der von der Liste für Waffen,
         Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
      b) Umweltprüfeinrichtungen, besonders konstruiert für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der
         Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und nicht anderweitig
         erfasste besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
      Technische Anmerkung:
      ,Herstellung‘ im Sinne von Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung
      und die Prüfung ein.
      Anmerkung: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
                     a) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
                     b) Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
                         1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als
                            298 kW,
                         2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
                         3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/
                            gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/s2]),
                     c) Trockenpressen,
                     d) Schneckenstrangpressen,       besonders     konstruiert   oder   geändert   für   militärische
                        „Explosivstoffe“,
                     e) Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster „Treibstoffe“,
                     f) Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem
                        Produktionsvermögen größer als 227 kg,
                     g) Stetigmischer für Fest„treibstoffe“,
                     h) Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von
                        militärischen „Explosivstoffen“,
                     i) Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in
                        Unternummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
                     j) Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in
                        Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle
     wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
      a) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes)
         eines gegnerischen Objekts;
      b) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines
         gegnerischen Objekts;
      c) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des
         Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
      d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer
         0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
      e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme,
         Ausrüstung und Bestandteile;
      f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne
         vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit
         korrigierender Sehhilfe.
      Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren
                   Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
                     a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare
                        Vernichtungswirkung erreichen,
                     b) Teilchenbeschleunigern, die einen          geladenen       oder    ungeladenen     Strahl    mit
                        Vernichtungswirkung aussenden, oder
                     c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein
                        ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt
                        liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
      Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für
                   Strahlenwaffensysteme:
                     a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen,
                        Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
                     b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
                     c) Systeme für die       Auswertung   der    Schadenswirkung,         Zerstörung    oder   Einsatz­
                        unterbrechung,
                     d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
                     e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
                     f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
                     g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
                     h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
                     i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion
                        beam funnelling equipment),
                     j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
                     k) „weltraumgeeignete“     Folien   zur     Neutralisierung     von     negativen    Wasserstoff­
                        isotopenstrahlen.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte
     Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
      a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft-
         oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170 °C) zu
         erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
         Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten
                    oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B.
                    aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
      b) „Supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders
         konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder
         Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
         Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem
                    einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe
                    „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die
                    einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


0021 „Software“ wie folgt:
      a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
         1. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für Waffen,
            Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
         2. „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen,
            Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
         3. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen,
            Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
      b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
         1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die
            Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
         2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung
            oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
         3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer
            Kampfmittel,
         4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen
            im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I),
         5. „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver
            Cyberoperationen;
            Anmerkung 1: Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung,
                         Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und
                         Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“
                         entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber
                         reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und Leitsysteme (cyber command and
                         control) hierfür.
            Anmerkung 2: Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von
                         Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische
                         defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military
                         defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.
      c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um
         nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen,
         die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
         erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
         Ergänzende Anmerkung:
         Siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
         (Teil I A) für „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste
         „Software“ installiert ist, erfasst sind.
0022 „Technologie“ wie folgt:
      a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“,
         Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für
         Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
      b) „Technologie“ wie folgt:
         1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur
            vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
            (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst
            werden,
         2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch
            wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
         3. nicht belegt,
         4. nicht belegt,
         5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der
            Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
      Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung
                   (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen,
                   Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn
                   sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
                   (Teil I A) erfasst werden.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


        Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
                       a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung
                          (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die
                          eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
                       b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen,
                          „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche
                          Informationen handelt;
                       c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transport­
                          einrichtungen.

B             National erfasste Güter
1E901         „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den
              Nummern 1E001 oder 1E101 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
              geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-
              Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
              außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
              liegt.
2B909         Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von
              Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
              geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders
              konstruierte Bestandteile hierfür:
              a) die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen,
                 Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und
              b) mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.
2B952         Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des
              Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt,
              wenn das Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:
              a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur
                 Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
              b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
                 Technische Anmerkung:
                 Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993         Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für
              nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und
              besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
              a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical
                 vapour deposition);
              b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical
                 vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
              c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
3A1901a15     Integrierte Tieftemperatur-CMOS (Complementary Metal Oxide Semiconductor) Schaltkreise, die
              nicht von Nummer 3A001a2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
              Fassung erfasst werden, konstruiert für einen Betrieb bei Umgebungstemperaturen kleiner/gleich
              4,5 K (-268,65 °C), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union
              und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
              liegt.
              Technische Anmerkung:
              Integrierte Tieftemperatur-CMOS Schaltkreise werden auch als Cryo-CMOS bezeichnet.
3A1901b13     Parametrische Signalverstärker mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel
              außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
              Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
              a) konstruiert für eine Betriebstemperatur unter 1 K (-272,15°C);
              b) konstruiert für eine Betriebsfrequenz größer als 2 GHz bis einschließlich 15 GHz; und
              c) mit einer Rauschzahl kleiner (besser) als 0,015 dB bei jeder Frequenz größer als 2 GHz bis
                 einschließlich 15 GHz bei einer Temperatur von 1 K (-272,15°C).
              Anmerkung: Nummer 3A1901b13 schließt Parametrische Wanderfeld-Verstärker (Travelling Wave
                         Parametric Amplifiers (TWPAs)) ein.
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


             Technische Anmerkung:
             Im Sinne der Nummer 3A1901b13 werden Parametrische Signalverstärker auch als quantenlimitierte
             Verstärker (Quantum Limited Amplifiers (QLAs)) bezeichnet.
3A1904       Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
             Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
             Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
             a) Systeme ausgelegt, eine Kühlleistung größer gleich 600 W bei einer Temperatur kleiner gleich
                0,1 K (-273,05 °C) für einen Zeitraum größer als 48 h zu erreichen;
             b) zweistufige kryogene Pulsrohrkühler (Two-Stage Pulse Tube Cryocooler) ausgelegt, um eine
                Temperatur von kleiner gleich 4 K (-269,15 °C) zu gewährleisten und eine Kühlleistung größer
                gleich 1,5 W bei einer Temperatur kleiner gleich 4,2 K (-268,95 °C) zu erreichen.
3B1901k      Ausrüstung, konstruiert für das Trockenätzen (Dry Etching), mit einer der folgenden Eigenschaften,
             wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
             Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
             a) Ausrüstung konstruiert oder geändert für das isotropische Trockenätzen mit einer maximalen
                ,Siliziumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)‘ beim Ätzprozess größer/gleich 100:1; oder
             b) Ausrüstung konstruiert oder geändert für das anisotropische Trockenätzen mit allen folgenden
                Eigenschaften:
                1. Hochfrequenzstromquelle(n) mit mindestens einem gepulsten Hochfrequenzausgang,
                2. ein oder mehrere schnellschaltende Gasventile mit Schaltzeiten kleiner 300 ms, und
                3. elektrostatische Aufnahmevorrichtung (electrostatic chuck) mit 20 oder mehr einzeln regelbaren
                   Temperaturelementen.
             Anmerkung 1: Nummer 3B1901k schließt Ätzen durch ,Radikale‘, Ionen, sequenzielle oder nicht-
                          sequenzielle Reaktionen ein.
             Anmerkung 2: Nummer 3B1901k schließt folgende Plasmaätzverfahren ein:
                             a) Verwendung von Plasma, das durch Hochfrequenzpulse angeregt wird (RF Pulse
                                Excited Plasma),
                             b) Verwendung von pulsangeregtem Plasma mit Austastlücke (Pulsed Duty Cycle
                                Excited Plasma),
                             c) Verwendung von pulsangeregtem Plasma, das durch Spannungsanlegen an die
                                Elektroden modifiziert wird (Pulsed Voltage on Electrodes Modified Plasma),
                             d) Plasmaätzverfahren mit zyklischem Einleiten und Ausspülen von Gasen (Cyclic
                                Injection and Purging of Gases Combinded with a Plasma),
                             e) Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Atomic Layer Etching) oder
                             f) Quasi-Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Quasi-Atomic Layer Etching).
             Technische Anmerkung:
             1. Im Sinne der Nummer 3B1901k wird die ,Silizumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)‘ bei
                einer Germanium-Konzentration größer/gleich 30 % (Si 0,70 Ge 0,30) gemessen.
             2. Im Sinne der Nummer 3B1901k wird ein ,Radikal‘ als ein Atom, Molekül oder Ion mit einem
                ungepaarten Elektron in einer offenen Elektronenschale definiert.
3B1903       Rasterelektronenmikroskope (Scanning Electron Microscopes), konstruiert für die bildgebende
             Untersuchung von Halbleiterbauelementen oder Integrierten Schaltkreisen, mit allen folgenden
             Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
             außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
             liegt:
             a) Ausrichtung des Probentischs mit einer Genauigkeit kleiner (besser) als 30 nm;
             b) Probentischpositionierung mittels Laserinterferometrie;
             c) Positionskalibrierung im Sichtfeld (Field-of-View, FOV) mittels interferometrischer Längen­
                messung;
             d) Bildaufnahme und -speicherung mit mehr als 200 000 000 Pixel;
             e) Sichtfeld (FOV) Überlappung weniger als 5 % in vertikaler und horizontaler Richtung;
             f) Überlappung des Sichtfeldes beim Stitching (Stitching Overlap of FOV) kleiner als 50 nm und
             g) Beschleunigungsspannung größer als 21 kV.
             Anmerkung: Nummer 3B1903 schließt Rasterelektronenmikroskope ein, konstruiert für das
                        Redesign von Integrierten Schaltungen (Chip Design Recovery).
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


3B1904       Kryogene Wafer-Prüfausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel
             außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
             Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
             a) konstruiert zum Testen von Bauelementen bei einer Temperatur kleiner gleich 4,5 K (-268,65 °C);
                und
             b) konstruiert für die Aufnahme von Wafer mit einem Durchmesser größer gleich 100 mm.
3D1902       „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Nummer 3B1901k erfassten
             Ausrüstung.
3D1907       „Software“, entwickelt um „GDSII“ oder vergleichbare standardisierte Layoutdaten zu gewinnen und
             eine Justierung der einzelnen Schichten aufeinander (Layer-to-Layer Alignment) von
             Rasterelektronenmikroskop-Aufnahmen vorzunehmen und „GDSII“-Daten für mehrere Ebenen oder
             die Netzliste des Schaltkreises (Circuit Netlist) zu gewinnen.
3E1901       „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
             „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901b13, 3A1904, 3B1901k, 3B1903 oder
             3B1904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen
             Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821
             aufgeführten Gebiete liegt.
3E1902       „Technologie“, die nicht von Nummer 3E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
             jeweils gültigen Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die
             „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901a15 erfasst wird, wenn das
             Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
             Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
             Anmerkung 1: Nummer 3E1902 beinhaltet ,Prozessbeschreibungen‘ (,Process Recipes‘).
             Anmerkung 2: Nummer 3E1902 erfasst nicht ‚Process Design Kits‘ (‚PDKs‘), außer sie enthalten
                          Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für von Nummer 3A001 des
                          Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste
                          Güter implementieren.
             Technische Anmerkung 1:
             Eine ,Prozessbeschreibung‘ (,Process Recipe‘) ist eine Zusammenstellung von Prozessbedingungen
             und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.
             Technische Anmerkung 2:
             Ein ,Process Design Kit‘ (,PDK‘) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem Halbleiterhersteller, um
             die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die für die erfolgreiche Herstellung
             eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess
             unter technologischen und herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder
             Halbleiterherstellungsprozess hat sein eigenes ,PDK‘).
3E1905       „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
             „Herstellung“ integrierter Schaltungen oder Bauelementen mit „Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“
             („GAAFET“)-Strukturen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen
             Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821
             aufgeführten Gebiete liegt.
             Anmerkung 1: Nummer 3E1905 beinhaltet ,Prozessbeschreibungen‘ (,Process Recipes‘).
             Anmerkung 2: Nummer 3E1905             ist   nicht   anwendbar    für   Werkzeugqualifikationen     oder
                          Instandhaltung
             Anmerkung 3: Nummer 3E1905 erfasst nicht ,Process Design Kits‘ (,PDKs‘), außer sie enthalten
                          Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für von Nummer 3A001 des
                          Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasste
                          Güter implementieren.
             Technische Anmerkung 1:
             Eine ,Prozessbeschreibung‘ (,Process Recipe‘) ist eine Zusammenstellung von Prozessbedingungen
             und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.
             Technische Anmerkung 2:
             Ein ,Process Design Kit‘ (,PDK‘) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem Halbleiterhersteller, um
             die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die für die erfolgreiche Herstellung
             eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess
             unter technologischen und herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder
             Halbleiterherstellungsprozess hat sein eigenes ,PDK‘).
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


4A1906       Quantencomputer und zugehörige „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile hierfür, wenn das
             Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
             Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
             a) Quantencomputer wie folgt:
                1. ausgelegt für den Betrieb von 34 oder mehr, jedoch weniger als 100, ,vollständig kontrollierten‘,
                   ,verbundenen‘ und ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘, welche einen ,CNOT-Fehler‘ von
                   kleiner/gleich 10-4 haben;
                2. ausgelegt für den Betrieb von 100 oder mehr, jedoch weniger als 200, ,vollständig
                   kontrollierten‘, ,verbundenen‘ und ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘, welche einen
                   ,CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-3 haben;
                3. ausgelegt für den Betrieb von 200 oder mehr, jedoch weniger als 350, ,vollständig
                   kontrollierten‘, ,verbundenen‘ und ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘, welche einen
                   ,CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 2 x 10-3 haben;
                4. ausgelegt für den Betrieb von 350 oder mehr, jedoch weniger als 500, ,vollständig
                   kontrollierten‘, ,verbundenen‘ und ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘, welche einen
                   ,CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 3 x 10-3 haben;
                5. ausgelegt für den Betrieb von 500 oder mehr, jedoch weniger als 700, ,vollständig
                   kontrollierten‘, ,verbundenen‘ und ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘, welche einen
                   ,CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 4 x 10-3 haben;
                6. ausgelegt für den Betrieb von 700 oder mehr, jedoch weniger als 1 100, ,vollständig
                   kontrollierten‘, ,verbundenen‘ und ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘, welche einen
                   ,CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 5 x 10-3 haben;
                7. ausgelegt für den Betrieb von 1 100 oder mehr, jedoch weniger als 2 000, ,vollständig
                   kontrollierten‘, ,verbundenen‘ und ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘, welche einen
                   ,CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 6 x 10-3 haben;
                8. ausgelegt für den Betrieb von 2 000 oder mehr ,vollständig kontrollierten‘, ,verbundenen‘ und
                   ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘;
             b) Qubit-Bauteile und Qubit-Schaltkreise, die für den Betrieb von Anordnungen von ,physikalischen
                Qubits‘ ausgelegt sind oder diese enthalten und besonders konstruiert sind für Güter, die von
                Unternummer 4A1906a erfasst sind;
             c) Quanten-Kontroll-Anordnungen und Quanten-Mess-Einrichtungen, besonders konstruiert für
                Güter, die von Unternummer 4A1906a erfasst sind.
             Anmerkung 1: Nummer 4A1906 gilt für Quantencomputer basierend auf dem Schaltungsmodell
                          (gatterbasiert) sowie für one-way Quantencomputer (messungsbasiert). 4A1906 gilt
                          nicht für adiabatische (annealing) Quantencomputer.
             Anmerkung 2: Nummer 4A1906 erfasst auch Güter, bei denen Qubits nicht notwendigerweise
                          dauerhaft physikalisch vorhanden sind. Beispielsweise enthalten Quantencomputer
                          auf photonischer Basis nicht dauerhaft ein physikalisches Objekt, das als Qubit
                          definiert werden kann. Photonische Qubits entstehen während des Betriebs des
                          Quantencomputers und lösen sich danach wieder auf.
             Anmerkung 3: Unternummer 4A1906b erfasst halbleitende, supraleitende und photonische Qubit-
                          Chips oder Chip-Anordnungen; Ionenfallenanordungen; andere Qubit-Einschluss­
                          technologien; oder kohärente Verbindungen solcher Güter.
             Anmerkung 4: Nummer 4A1906 erfasst Güter, die zum Kalibrieren, Initialisieren, Manipulieren oder
                          Messen der Qubits eines Quantencomputers bestimmt sind.
             Technische Anmerkungen:
             Im Sinne von Nummer 4A1906 gilt:
             1. Ein ,physikalisches Qubit‘ ist ein Quanten-Zweizustandsystem, mit dem die elementare Einheit der
                Quantenlogik durch nicht fehlerkorrigierte Manipulationen und Messungen dargestellt wird.
                ,Physikalische Qubits‘ unterscheiden sich von logischen Qubits dadurch, dass logische Qubits
                fehlerkorrigierte Qubits sind, welche aus mehreren ,physikalischen Qubits‘ bestehen.
             2. ,Vollständig kontrolliert‘ bedeutet, dass das ,physikalische Qubit‘ nach Bedarf kalibriert, initialisiert,
                ausgelesen und durch Gatter manipuliert werden kann.
             3. ,Verbunden‘ bedeutet, dass Zwei-Qubit-Gatter-Operationen zwischen jedem beliebigen Paar der
                verfügbaren ,funktionierenden‘ ,physikalischen Qubits‘ durchgeführt werden können. Dies bedeutet
                nicht unbedingt eine all-to-all-Konnektivität.
             4. ,Funktionierend‘ bedeutet, dass das ,physikalische Qubit‘ universelle Quantencomputer­
                operationen gemäß den Systemspezifikationen für die Güte (fidelity) der Qubitoperationen aus­
                führt.
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


             5. Ausgelegt auf den Betrieb von 34 oder mehr ,vollständig kontrollierte‘, ,verbundene‘ und
                ,funktionierende‘ ,physikalische Qubits‘, bezieht sich auf die Fähigkeit eines Quantencomputers,
                die in 34 oder mehr ‚physikalischen Qubits‘ verkörperten Quanteninformationen einzuschließen, zu
                steuern, zu messen und zu verarbeiten, auch wenn diese Anzahl ,physikalischer Qubits‘ nicht
                dauerhaft im Quantencomputer vorhanden ist.
             6. ,CNOT-Fehler‘ ist der durchschnittliche physikalische Gatter-Fehler für Controlled-NOT-Gatter
                (CNOT-Gatter) zwischen zwei benachbarten ,physikalischen Qubits‘.
4D1901b3     „Software“, die nicht von Nummer 4D001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
             geltenden Fassung erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder
             „Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen, wenn
             das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
             Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
4E1901b3     „Technologie“, die nicht von Nummer 4E001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
             jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, für
             die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten
             Ausrüstungen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
             außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
             liegt.
5A902        Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik)
             für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
             der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
             Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung
             (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
             a) Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme
                (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen,
                Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
             b) Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information
                IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards)
                und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
                Technische Anmerkung:
                Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP
                oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation
                ein.
             Anmerkung: 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der
                        folgenden Zwecke:
                          a) Gebührenabrechnung,
                          b) Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle
                             oder HLR),
                          c) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS),
                          d) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE) oder
                          e) des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911        Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
             Technische Anmerkung:
             ,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen
             Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA,
             Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902        „Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
             jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
             Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
             Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
             a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
                „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder
                Leistungsmerkmalen;
             b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten
                Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911        „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung,
             erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


5E902        „Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
             jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für
             die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder
             Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von
             Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
             Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU)
             2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908        Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht
             von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
             geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das
             Bestimmungsland Iran ist.
6D908        „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
             „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904        „Raumfahrzeuge“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
             a) Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das
                Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
                Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
             b) „Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von
                Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung
                erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das
                Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
                Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
             Technische Anmerkung:
             Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“
             Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
             1. Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
             2. Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
             3. Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991        Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
             werden, wie folgt:
             a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als
                70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für
                den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006
                erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren
                militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland
                Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;
                Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit
                           primärer Zugfunktion.
             b) Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen
                Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia
                oder Syrien ist.
             Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
                             a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
                             b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
                             c) Tarnnetzhalterungen,
                             d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
                             e) militärübliche Lackierung,
                             f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-
                                Steckdose.
             Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu
                          deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992        Lastkraftwagen wie folgt:
             a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das
                Bestimmungsland Nordkorea ist;
             b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
                20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


9A993        Hubschrauber,      Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme,   Gasturbinentriebwerke  und
             Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte
             Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder
             Syrien ist.
9A994        Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/
             gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders
             konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904        „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
             „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel
             außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
             Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904        „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den
             Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
             jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
             Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird,
             wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
             Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991        „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
             „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran,
             Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9E992        „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b
             des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die
             „Herstellung“ der von Nummer 9A012 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
             geltenden Fassung erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel
             außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
             Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIP        Außenluftunabhängige Antriebsysteme (Air Independent Propulsion)
C3I        Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control & intelligence)
C4I        Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control, computer & intelligence)
CAS        Chemical Abstracts Service
CVD        Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition)
EB-PVD     Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical
           vapour deposition)
ICAO       Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)
RPV        Ferngesteuerte Flugobjekte (remotely piloted air vehicles)

Begriffsbestimmungen
Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten
           Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren
Eigenschaften zu verbessern.
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die
ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine
Zugänglichkeit nicht auf).
„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den
Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische
Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation
der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit
oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter
Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die
Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung,
Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die
Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für
die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung
oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die
Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder
Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
„Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine
Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme,
Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann.
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch
fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden
(S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
„Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische
chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Anmerkung: ,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B.
Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-
Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung,
die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Biopolymere“ (0007) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt:
a) ,Enzyme‘,
b) ,antiidiotypische Antikörper‘, ,monoklonale Antikörper‘ oder ,polyklonale Antikörper‘,
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren‘.
   Anmerkung 1: ,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische
                Reaktionen.
   Anmerkung 2: ,Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-
                Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
   Anmerkung 3: ,Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-
                Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
   Anmerkung 4: ,Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein
                bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.
   Anmerkung 5: ,Rezeptoren‘ (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können,
                deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus
einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
„Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer
diskreter Variablen ausführen können:
a) Daten aufnehmen,
b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern,
c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d) Daten ausgeben.
Anmerkung: Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von
           festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der
           Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Elektronische Baugruppe“ (4A1906) (electronic assembly): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d. h.
‚Schaltungselemente‘, diskrete Bauelemente‘, integrierte Schaltungen u. ä.), die miteinander verbunden sind, um
eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die „elektronische Baugruppe“ ist als
Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar.
Anmerkung 1: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer
             elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2: ‚Diskretes Bauelement‘ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches
             ‚Schaltungselement‘ mit eigenen äußeren Anschlüssen.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge,
die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ,Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft,
           Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische
Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“,
„Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
„Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4D1901b3 4E1901b3 5D902 5E902 6D908
9D904 9E904 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung,
Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur
Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
„Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich
sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen,
Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen
genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen
a) endlose Einzelfäden (monofilaments),
b) endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Gate-All-Around-Feldeffekttransistor“ (3E1905) (Gate-All-Around Field-Effect Transistor, „GAAFET“): ein
Bauelement mit einem oder mehreren Halbleiter-Leitungskanalelementen und einer gemeinsamen Gate-Struktur,
die alle Halbleiter-Leitungskanalelemente umgibt und den Strom in ihnen steuert.
„GDSII“ („Graphic Design System II“) (3D1907): GDSII ist ein Datenformat zum Austausch von Layoutdaten oder
anderer Daten Integrierter Schaltungen.
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


„Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale
Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-
Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.
„Herstellung“ (ATA 0021 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4D1901b3 4E1901b3 5D902 5E902 6D908 9D904
9E904 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung,
Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als
Trockenpräparat ein.
„Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer
kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im
Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen
für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das
Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition
temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand
gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Laser“ (0009 0013 0017 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht
durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren
Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie
zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (0001 0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder
rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftschiff“ (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas
aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).
„Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in
natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das
gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge
von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister
eingeleitet wird.
„Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang der Ermittlung, Meldung oder
Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke
mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum
Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder
umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, die
nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder
Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die
Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.
„Reaktion auf Cybervorfälle“ (0021) (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen
Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die
Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur
Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit
verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
(Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).
„Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen
kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a) multifunktional,
b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen              durch   veränderliche    Bewegungen      im
   dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


d) mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder
   durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne
   mechanischen Eingriff.
  Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
                1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
                2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte
                   Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken
                   mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können
                   mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
                3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungs­
                   automaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.
                   Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch
                   begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des
                   festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des
                   Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder
                   mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
                4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungs­
                   automaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränder­
                   bar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen
                   Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
                5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet
                   werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so
                   konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen
                   entnehmen.
„Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus Bodenstationen, einer
Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von
Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt
weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS) und regionale Satelliten-Navigationssysteme (RNSS) ein.
„Software“ (ASA 0004 0011 0021 3D1902 3D1907 4D1901b3 5D902 5D911 6D908 9D904) (software): eine
Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren
(Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren
elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit
erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung: Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische
           Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische
           Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
„Technologie“ (ATA 0022 1E901 3E1901 3E1902 3E1905 4E1901b3 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology):
spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts
nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ,technischen Unterlagen‘ oder ,technischer Unterstützung‘
verkörpert.
Anmerkung 1: ,Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne,
             Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen
             und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten,
             Bänder oder Lesespeicher.
Anmerkung 2: ,Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung,
             Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die
             Weitergabe von ,technischen Unterlagen‘ einbeziehen.
„Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von
ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische
Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
„Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit
kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist,
ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und
die Navigation durchzuführen.
„Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil
der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken
oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für
verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


„Verwendung“ (ATA 3D1902 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-
Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet
werden.
„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für
den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung: Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das
           andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind,
           falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische
Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen
oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen
Zweck gerichtet sind.
„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in
veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten
oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten
oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
Anmerkung: Siehe auch „Luftfahrzeug“.
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


                                                       TEIL II

Waren pflanzlichen Ursprungs
    Nr. des
  Warenverz.
                                                                                                      Beschränkungs-
    für die                                     Warenbezeichnung
                                                                                                          grund
 Außenhandels-
    statistik
       1                                                  2                                                 3
                                                   Abschnitt II
                                          Waren pflanzlichen Ursprungs
                                                    Kapitel 7
                                  Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu
                                     Ernährungszwecken verwendet werden
0702 00 00       Tomaten, frisch oder gekühlt                                                               G
ex 0703          Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse                      G
                 der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
                 ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11
ex 0704          Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare                    G
                 Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
ex 0705          Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt                G
ex 0706          Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,                        G
                 Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707             Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt                                                 G
ex 0708          Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt                                         G
ex 0709          Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,                                                       G
                 ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 52 00, 0709 53 00,
                 0709 55 00, 0709 56 00, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10,
                 0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60
                                                Kapitel 8
                     Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802          Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder                      G
                 enthäutet,
                 ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10,
                 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00,
                 0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 91 00, 0802 92 00,
                 0802 99 10 und 0802 99 90
0803 10 10       Mehlbananen, frisch                                                                        G
0804 20 10       Feigen, frisch                                                                             G
ex 0804 30 00    Ananas, frisch                                                                             G
ex 0804 40 00    Avocadofrüchte, frisch                                                                     G
ex 0804 50 00    Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt                             G
ex 0805          Zitrusfrüchte, frisch                                                                      G
0806 10 10       Tafeltrauben, frisch                                                                       G
0807             Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch                          G
0808             Äpfel, Birnen und Quitten, frisch                                                          G
ex 0809          Aprikosen/Marillen, Kirschen,       Pfirsiche   (einschließlich   Brugnolen    und         G
                 Nektarinen), Pflaumen, frisch
ex 0810          Andere Früchte, frisch                                                                     G
                 ausgenommen Cranberries         (V.   macrocarpon)     zur   Saftherstellung   der
                 Unterposition 0810 40 50
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44



    Nr. des
  Warenverz.
                                                                                              Beschränkungs-
    für die                                   Warenbezeichnung
                                                                                                  grund
 Außenhandels-
    statistik
       1                                              2                                             3
                                                  Kapitel 9
                                       Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99       Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert                G
                                               Kapitel 12
                     Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,
                        Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86    Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder            G
                 Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst
                 zerkleinert


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 243. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 6af82b958e9395dc….