Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 80 Straftaten
Stand: 02.02.2022
Wird zitiert von 3
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- BGH, 25.07.2019 – AK 34/19Haftprüfung bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund eines erweiterten Haftbefehls
- BGH, 06.04.2022 – StB 11/22Fortdauer der Untersuchungshaft vor der Revisionsentscheidung: Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und von Fluchtgefahr; Beschleunigungspflicht für das Strafverfahren
- BGH, 24.07.2014 – 3 StR 314/13Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung des Rates der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik: Konkurrenzverhältnis bei Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern in den Libanon; Verhältnis des Verkaufsverbots zu dem Verbot der Durchführung eines Handels- und VermittlungsgeschäftsZitiert von 40
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/80#abs-1 (1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
2.
entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
3.
entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/80#abs-2 (2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
1.
entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder
2.
entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.