Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 80 Straftaten
Stand: 02.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/80#abs-1 (1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/80#abs-2 (2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 80 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 25.07.2019 – AK 34/19Haftprüfung bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund eines erweiterten Haftbefehls
- BGH, 06.04.2022 – StB 11/22Fortdauer der Untersuchungshaft vor der Revisionsentscheidung: Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und von Fluchtgefahr; Beschleunigungspflicht für das Strafverfahren
- BGH, 24.07.2014 – 3 StR 314/13Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung des Rates der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik: Konkurrenzverhältnis bei Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern in den Libanon; Verhältnis des Verkaufsverbots zu dem Verbot der Durchführung eines Handels- und VermittlungsgeschäftsZitiert von 41
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 – 7 StS 3/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.