Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 72 Meldestelle und Einreichungsweg
Stand: 28.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/72#abs-1 (1) Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/72#abs-2 (2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/72#abs-3 (3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden.