Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 62 Untersagung oder Anordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des § 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 23.12.2022 V1)
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.