Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
Stand: 28.12.2022
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- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- VG Berlin, 27.01.2022 – 4 L 111/22Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2022 – OVG 1 S 10/22
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/59a#abs-1 (1) § 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/59a#abs-2 (2) Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/59a#abs-3 (3) Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/59a#abs-4 (4) Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass