Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 62 Untersagung oder Anordnungen

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/62?asof=2021-05-04#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/62?asof=2021-05-04#abs-2 (2) § 59 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 60 § 61