Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 5 Rückgabe von Verwaltungsakten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papierform muss der für den Erlass zuständigen Stelle die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unverzüglich zurückgeben, wenn
Im Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 5 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
-
27.02.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.