Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 5 Rückgabe von Verwaltungsakten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papierform muss der für den Erlass zuständigen Stelle die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unverzüglich zurückgeben, wenn
Im Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union bleibt unberührt.