Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 3 Formerfordernisse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.

§ 2 § 4