Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
AWPädFortbV§ 11 Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teilergebnissen vorzunehmen. Diese Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind Punkte und Note aus den Punktebewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen nach § 5 zu bilden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827; 2018 I 131)
BGBl. 2017 I S. 3827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.