Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
AWPädFortbV§ 11 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11#abs-2 (2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung“ sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/11#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. I S. 2153
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827; 2018 I 131)
BGBl. 2017 I S. 3827
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