Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

AWPädFortbV

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:
2.
Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,
3.
Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,
4.
Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,
5.
Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,
6.
Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,
7.
die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWP%C3%A4dFortbV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.

§ 2