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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3827

BGBl. 2017 I S. 3827 · 33.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3827
                                       Fünfte Verordnung
                zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
                                           Vom 30. November 2017

   Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, des-
sen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:

                       Artikel 1

                 Änderung der
        Verordnung über die Prüfung zum
 anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/
  Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kunden-
beraterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1482) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe
  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 1 Absatz 4 und
  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.
  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:
  1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-
     fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-
     tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung
     dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note
     nach Absatz 1 Satz 2 und
  2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
     satz 2 der Handwerksordnung.

  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung der
        Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/
 Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Ferti-
gungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004
(BGBl. I S. 1487) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe

  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

     nach § 1 Absatz 4 und
  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.
  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:
  1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-
     fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-
     tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung
     dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note
     nach Absatz 1 Satz 2 und
  2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
     satz 2 der Handwerksordnung.
  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 3
                 Änderung der
       Verordnung über die Prüfung zum
 anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/
  Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
    Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbau-
leiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1492) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
BGBl. 2017, Seite 3828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3828
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe
  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 1 Absatz 4 und
  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.
  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:

  1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-

     fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-
     tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung
     dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note
     nach Absatz 1 Satz 1 und
  2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
     satz 2 der Handwerksordnung.

  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“

2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 4

                  Änderung der
        Verordnung über die Prüfung zum
  anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungs-
 berater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte
Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumaus-
statter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im
Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I
S. 54, 526) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe

  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 1 Absatz 4 und

  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.
  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:

  1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-
     tung der Prüfungsleistungen der beiden Situati-
     onsaufgaben und des situationsbezogenen Fach-
     gesprächs und die Gewichtung dieser drei Prü-
     fungsbestandteile,
  2. die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und

  3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-

     satz 2 der Handwerksordnung.

  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“

2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 5
                  Änderung der
    Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss
       kaufmännische Betriebsführung HwO
  Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss
kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-

  scheinigt mit der Angabe

  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 1 Absatz 3 und
  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.

  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:

  1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-
     tung der vier geprüften Handlungsbereiche nach
     § 3,

  2. die Gesamtnote nach Absatz 2 und

  3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 12.
  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 6
                  Änderung der
         Verordnung über die Prüfung zum
         anerkannten Abschluss Geprüfter
        Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerke-
rin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
     ersetzt:
       „(4) Ist die Prüfung bestanden, wird eine Ge-
     samtnote ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich
     aus dem arithmetischen Mittel aus

     1. dem nach Absatz 2 errechneten arithmeti-
        schen Mittel im Prüfungsteil „Kraftwerkstech-
        nologie“ und
     2. der Punktebewertung der Leistung im situa-
        tionsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil
        „Kraftwerksbetrieb“.

        (5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-

     dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
     wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
     bescheinigt mit der Angabe

     1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
        ses nach § 1 Absatz 4 und
BGBl. 2017, Seite 3829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3829
     2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
        dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
        gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
        Änderungen dieser Verordnung.
     Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-
     destens angegeben:

     1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils

        „Kraftwerkstechnologie“ sowie die Benennung

        und die jeweilige Punktebewertung für die vier

        Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,

     2. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
        „Kraftwerksbetrieb“ und die Punktebewertung
        für das situationsbezogene Fachgespräch,

     3. die Gesamtnote nach Absatz 4 und
     4. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6.

     Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit
     Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
     gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung

     anzugeben.“

2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 7

                   Änderung der

         Verordnung über die Prüfung zum
   anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater
   im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte
Fachberaterin im Vertrieb vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2882) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
   ersetzt:
     „(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
  tischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungs-
  leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.

     (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-

  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis

  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe

  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 1 Absatz 3 und

  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.

  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:
  1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-
     tung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Ab-
     satz 1,
  2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und

  3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums

  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“

2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 8
                   Änderung der
                Verordnung über die
       Prüfung zum anerkannten Abschluss
   Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/
   Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
   (Certified Process Manager-Microtechnology)

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechno-

logie/Geprüfte    Prozessmanagerin-Mikrotechnologie

(Certified Process Manager-Microtechnology) vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                      „Verordnung
                 über die Prüfung zum
            anerkannten Abschluss Geprüfter
          Prozessmanager – Mikrotechnologie
  und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie
   (Certified Process Manager – Microtechnology)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Geprüften Prozess-
     manager-Mikrotechnologie/zur Geprüften Prozess-
     managerin-Mikrotechnologie“ durch die Wörter
     „Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie
     und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikro-

     technologie“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Geprüfter Prozess-
     manager-Mikrotechnologie/Geprüfte        Prozess-
     managerin-Mikrotechnologie (Certified Process
     Manager-Microtechnology)“ durch die Wörter
     „Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie
     und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnolo-
     gie (Certified Process Manager – Microtechnolo-
     gy)“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „Geprüfter Prozessmanagers-Mikro-
     technologie/einer Geprüften Prozessmanagerin-
     Mikrotechnologie“ werden durch die Wörter „Ge-
     prüften Prozessmanagers – Mikrotechnologie oder

     einer Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotech-

     nologie“ ersetzt.

  b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch das Wort „An-
     lage“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fach-
     aufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den
     Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben
     zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung
     und Personalmanagement“ ist das arithmetische
     Mittel aus den Punktebewertungen der beiden
     Situationsaufgaben zu bilden.“
  b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
     ersetzt:
       „(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-
     metischen Mittel aus

     1. der Punktebewertung des Prüfungsteils „Be-
        triebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,

     2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arith-

        metischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotech-
        nologie-Fachaufgaben“,
BGBl. 2017, Seite 3830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3830
       3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arith-
          metischen Mittel der zwei Situationsaufgaben
          im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-
          nalmanagement“ und
       4. der Punktebewertung der praktischen Demons-
          tration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und
          Personalmanagement“.

          (5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
       dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
       wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
       bescheinigt mit der Angabe
       1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
          ses nach § 1 Absatz 4 und

       2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
          dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
          gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
          Änderungen dieser Verordnung.

       Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-
       destens angegeben:
       1. zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechno-
          logie-Prozesse“

          a) die Benennung, die Punktebewertung und
             die Note des Prüfungsteils „Betriebliche
             Mikrotechnologie-Prozesse“ sowie

          b) die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,
       2. zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachauf-
          gaben“

          a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1
             errechnete arithmetische Mittel und die
             Note des Prüfungsteils „Mikrotechnologie-
             Fachaufgaben“ sowie

          b) die Benennung und die jeweilige Punkte-
             bewertung für die drei Situationsaufgaben
             dieses Prüfungsteils,
       3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Per-
          sonalmanagement“
          a) die Benennung des Prüfungsteils „Mitarbei-
             terführung und Personalmanagement“,
          b) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2
             errechnete arithmetische Mittel und die
             Note der beiden Situationsaufgaben,

          c) die Benennung und die jeweilige Punktebe-

             wertung für die beiden Situationsaufgaben

             sowie

          d) die Benennung, die Punktebewertung und
             die Note der praktischen Demonstration
             dieses Prüfungsteils und der für die prak-
             tische Demonstration gewählte Anwen-
             dungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,
       4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und

       5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.

       Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit

       Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-

       gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
       anzugeben.“
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1“
     durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

  b) In den Eingangssätzen vor Nummer 1 werden in
     deren Satz 2 die Wörter „Geprüften Prozess-
     manager-Mikrotechnologie (Certified Process
     Manager-Microtechnology)“ durch die Wörter
     „Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie
     (Certified Process Manager – Microtechnology)
     und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikro-
     technologie (Certified Process Manager – Micro-
     technology)“ ersetzt.

6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

                       Artikel 9

                 Änderung der
          Verordnung über die Prüfung
      zum anerkannten Abschluss Geprüfter
    Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharma-
referentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192) wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Anlage 3“
   durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

2. § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
   ersetzt:

     „(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
  tischen Mittel aus den Punktebewertungen der ein-
  zelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.

     (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe

  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 1 Absatz 3 und
  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.
  Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
  angegeben:

  1. die Prüfungsform „Schriftliche Prüfungsleistung“

     sowie die Benennung und die jeweilige Punktebe-

     wertung der Qualifikationsbereiche nach § 3 Ab-

     satz 1 Nummer 1 bis 3,

  2. die Prüfungsform „Fachgespräch“ sowie die Be-
     nennung und die Punktebewertung des Qualifika-
     tionsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,
  3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und

  4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,

  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums

  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“

3. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
4. Die Anlage 3 wird Anlage 1 und in der Überschrift
   wird die Angabe „Anlage 3“ durch das Wort „Anlage“
   ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 3831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3831
                      Artikel 10
                  Änderung der
           Verordnung über die Prüfung
      zum anerkannten Abschluss Geprüfter
   Prozessmanager – Produktionstechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktions-

technologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produkti-

onstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052)

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch

   das Wort „Anlage“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist
     das arithmetische Mittel aus den Punktebewer-
     tungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im
     Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personal-
     management“ ist das arithmetische Mittel aus
     den Punktebewertungen der Situationsaufgabe
     und des situativen Fachgesprächs zu bilden.“
  b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
     ersetzt:
       „(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-
     metischen Mittel aus

     1. der Bewertung des Prüfungsteils „Produkti-

        onsprozesse“,

     2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arith-
        metischen Mittel im Prüfungsteil „Prozess-
        management“ und

     3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arith-

        metischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiter-

        führung und Personalmanagement“.

        (5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-

     dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis

     wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses

     bescheinigt mit der Angabe

     1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-

        ses nach § 1 Absatz 4 und
     2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
        dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
        gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
        Änderungen dieser Verordnung.
     Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-
     destens angegeben:
     1. die Benennung, die Punktebewertung und die
        Note des Prüfungsteils „Produktionsprozesse“

        sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil

        Dokumentation, Präsentation und Fachge-

        spräch beinhaltet,

     2. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 er-

        rechnete arithmetische Mittel und die Note des

        Prüfungsteils „Prozessmanagement“ sowie die
        Benennung und die jeweilige Punktebewer-
        tung der beiden Situationsaufgaben dieses
        Prüfungsteils,
     3. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 er-
        rechnete arithmetische Mittel und die Note des

        Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Perso-
        nalmanagement“ sowie die Benennung und
        die jeweilige Punktebewertung der Situations-
        aufgabe und des situationsbezogenen Fach-
        gesprächs,
     4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und
     5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.

     Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit

     Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-

     gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung

     anzugeben.“

3. In der Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe

   „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

                      Artikel 11
                  Änderung der
        Verordnung über die Prüfung zum
       anerkannten Fortbildungsabschluss
    Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/
    Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
     (Process manager electric/electronics)
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager
Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektro-
technik (Process manager electric/electronics) vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2841) wird wie folgt geän-

dert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

                      „Verordnung
                  über die Prüfung zum
     anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter

            Prozessmanager Elektrotechnik und

       Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik

   (Certified Process Manager – Electric/Electronics)“.

2. In § 1 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter

   „(Process manager electric/electronics)“ durch die

   Wörter „(Certified Process Manager – Electric/

   Electronics)“ ersetzt.

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „(Process manager electric/electro-
     nics)“ werden durch die Wörter „(Certified
     Process Manager – Electric/Electronics)“ ersetzt.
  b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch das Wort „An-
     lage“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Aus den Punktebewertungen der beiden

     Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungs-

     feldübergreifende Fachaufgaben“ ist das arithme-

     tische Mittel zu bilden.“

  b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5

     ersetzt:

       „(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-
     metischen Mittel aus
     1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen
        im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanage-
        ment“,
BGBl. 2017, Seite 3832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3832
       2. dem nach Absatz 2 errechneten arithmeti-
          schen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeld-
          übergreifende Fachaufgaben“ und
       3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen
          im Prüfungsteil „Personalmanagement“.
          (5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
       dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
       wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses

       bescheinigt mit der Angabe

       1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-

          ses nach § 1 Absatz 5,

       2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
          dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
          gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter

          Änderungen dieser Verordnung.

       Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-

       destens angegeben:

       1. die Benennung, die Punktebewertung und die
          Note des Prüfungsteils „Prozess- und Projekt-
          management“ sowie die Angabe, dass dieser
          Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und

          Fachgespräch beinhaltet,
       2. die Benennung, das nach Absatz 2 errechnete
          arithmetische Mittel und die Note des Prü-
          fungsteils „Handlungsfeldübergreifende Fach-
          aufgaben“ sowie die Benennung und die je-
          weilige Punktebewertung der beiden Situati-
          onsaufgaben dieses Prüfungsteils,
       3. die Benennung, die Punktebewertung und die
          Note des Prüfungsteils „Personalmanage-
          ment“ sowie die Angabe, dass die Prüfung
          eine Situationsaufgabe ist,
       4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und

       5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.
       Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit
       Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
       gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
       anzugeben.“
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1“
     durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
  b) In dem Textteil vor Nummer 1 werden in Satz 1 die

     Wörter „(Process manager electrics/electronics)“
     durch die Wörter „(Certified Process Manager –
     Electric/Electronics)“ ersetzt.

6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

                        Artikel 12

                  Änderung der

        Verordnung über die Prüfung zum

       anerkannten Fortbildungsabschluss

   Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/

   Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiter-
bildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungs-
pädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) wird
wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7
   ersetzt:

     „(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
  tischen Mittel aus
  1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im
     Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“,
  2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im
     Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fach-
     aufgaben“ und

  3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im

     Prüfungsteil „Personalmanagement“.

     (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-

  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe

  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

     nach § 1 Absatz 3 und

  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fort-

     bildungsordnung nach den Angaben im Bundes-
     gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
     derungen dieser Verordnung.

  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:

  1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
     „Lernprozesse und Lernbegleitung“ sowie die Be-
     nennung und die jeweilige Punktebewertung der
     schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachge-
     sprächs,
  2. die Benennung, die Punktebewertung und die
     Note des Prüfungsteils „Planungsprozesse in
     der beruflichen Bildung“,
  3. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
     „Berufspädagogisches Handeln“ sowie die Be-
     nennung und die jeweilige Punktebewertung der
     Projektarbeit sowie der Präsentation und des
     Fachgesprächs,
  4. die Gesamtnote nach Absatz 6 und

  5. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.
  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“

2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                      Artikel 13

                   Änderung der
          Verordnung über die Prüfung zu
       anerkannten Fortbildungsabschlüssen

       in der Finanzdienstleistungswirtschaft
   Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten
Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungs-

wirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510),

die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014

(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe
  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 2 Absatz 3 und
BGBl. 2017, Seite 3833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3833
  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
     gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
     derungen dieser Verordnung.

  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:

  1. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errech-
     nete arithmetische Mittel und die Note des
     schriftlichen Teils sowie die Benennung und die
     jeweilige Punktebewertung der Handlungsberei-
     che nach § 4 Absatz 2,
  2. die Benennung, die Punktebewertung und die
     Note des mündlichen Teils sowie die Angabe,
     dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsge-
     spräch ist,
  3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und
  4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.

  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“

2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
  wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
  scheinigt mit der Angabe
  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 8 Absatz 3 und

  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.
  Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
  tens angegeben:

  1. zu Teil A der Prüfung

     a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1
        errechnete arithmetische Mittel und die Note
        von Teil A der Prüfung,

     b) die Benennung und die jeweilige Punktebe-
        wertung der vier Handlungsbereiche nach
        § 10 Absatz 3 sowie

     c) die Benennung und die Punktebewertung des
        fallbezogenen Beratungsgesprächs,

  2. zu Teil B der Prüfung

     a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2
        errechnete arithmetische Mittel und die Note
        von Teil B der Prüfung,
     b) die Benennung und die jeweilige Punktebe-
        wertung der drei Handlungsbereiche nach
        § 10 Absatz 4 sowie
     c) die Benennung und die Punktebewertung der
        Präsentation und des Fachgesprächs,
  3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und

  4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.

  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
  Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“

3. Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.

                      Artikel 14
                  Aufhebung der
               Verordnung über die
      Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozial-
sekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52) wird auf-
gehoben.

                      Artikel 15

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Bonn, den 30. November 2017
                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                             Johanna Wanka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3827. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6966f49c6c026ef3….