Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3827
BGBl. 2017 I S. 3827 · 33.530 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfte Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 30. November 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, des-
sen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/
Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kunden-
beraterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1482) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-
fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-
tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung
dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note
nach Absatz 1 Satz 2 und
2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
satz 2 der Handwerksordnung.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/
Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Ferti-
gungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004
(BGBl. I S. 1487) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-
fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-
tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung
dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note
nach Absatz 1 Satz 2 und
2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
satz 2 der Handwerksordnung.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/
Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbau-
leiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1492) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis

wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-
fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-
tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung
dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note
nach Absatz 1 Satz 1 und
2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
satz 2 der Handwerksordnung.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungs-
berater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte
Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumaus-
statter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im
Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I
S. 54, 526) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-
tung der Prüfungsleistungen der beiden Situati-
onsaufgaben und des situationsbezogenen Fach-
gesprächs und die Gewichtung dieser drei Prü-
fungsbestandteile,
2. die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und
3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
satz 2 der Handwerksordnung.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der
Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss
kaufmännische Betriebsführung HwO
Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss
kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-
tung der vier geprüften Handlungsbereiche nach
§ 3,
2. die Gesamtnote nach Absatz 2 und
3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 12.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter
Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerke-
rin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
ersetzt:
„(4) Ist die Prüfung bestanden, wird eine Ge-
samtnote ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich
aus dem arithmetischen Mittel aus
1. dem nach Absatz 2 errechneten arithmeti-
schen Mittel im Prüfungsteil „Kraftwerkstech-
nologie“ und
2. der Punktebewertung der Leistung im situa-
tionsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil
„Kraftwerksbetrieb“.
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
ses nach § 1 Absatz 4 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-
destens angegeben:
1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
„Kraftwerkstechnologie“ sowie die Benennung
und die jeweilige Punktebewertung für die vier
Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,
2. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
„Kraftwerksbetrieb“ und die Punktebewertung
für das situationsbezogene Fachgespräch,
3. die Gesamtnote nach Absatz 4 und
4. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6.
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater
im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte
Fachberaterin im Vertrieb vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2882) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
ersetzt:
„(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
tischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungs-
leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.
(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-
tung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Ab-
satz 1,
2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und
3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechno-
logie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology) vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter
Prozessmanager – Mikrotechnologie
und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie
(Certified Process Manager – Microtechnology)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Geprüften Prozess-
manager-Mikrotechnologie/zur Geprüften Prozess-
managerin-Mikrotechnologie“ durch die Wörter
„Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie
und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikro-
technologie“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Geprüfter Prozess-
manager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozess-
managerin-Mikrotechnologie (Certified Process
Manager-Microtechnology)“ durch die Wörter
„Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie
und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnolo-
gie (Certified Process Manager – Microtechnolo-
gy)“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Geprüfter Prozessmanagers-Mikro-
technologie/einer Geprüften Prozessmanagerin-
Mikrotechnologie“ werden durch die Wörter „Ge-
prüften Prozessmanagers – Mikrotechnologie oder
einer Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotech-
nologie“ ersetzt.
b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch das Wort „An-
lage“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fach-
aufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den
Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben
zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung
und Personalmanagement“ ist das arithmetische
Mittel aus den Punktebewertungen der beiden
Situationsaufgaben zu bilden.“
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
ersetzt:
„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-
metischen Mittel aus
1. der Punktebewertung des Prüfungsteils „Be-
triebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,
2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arith-
metischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotech-
nologie-Fachaufgaben“,

3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arith-
metischen Mittel der zwei Situationsaufgaben
im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-
nalmanagement“ und
4. der Punktebewertung der praktischen Demons-
tration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und
Personalmanagement“.
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
ses nach § 1 Absatz 4 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-
destens angegeben:
1. zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechno-
logie-Prozesse“
a) die Benennung, die Punktebewertung und
die Note des Prüfungsteils „Betriebliche
Mikrotechnologie-Prozesse“ sowie
b) die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,
2. zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachauf-
gaben“
a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1
errechnete arithmetische Mittel und die
Note des Prüfungsteils „Mikrotechnologie-
Fachaufgaben“ sowie
b) die Benennung und die jeweilige Punkte-
bewertung für die drei Situationsaufgaben
dieses Prüfungsteils,
3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Per-
sonalmanagement“
a) die Benennung des Prüfungsteils „Mitarbei-
terführung und Personalmanagement“,
b) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2
errechnete arithmetische Mittel und die
Note der beiden Situationsaufgaben,
c) die Benennung und die jeweilige Punktebe-
wertung für die beiden Situationsaufgaben
sowie
d) die Benennung, die Punktebewertung und
die Note der praktischen Demonstration
dieses Prüfungsteils und der für die prak-
tische Demonstration gewählte Anwen-
dungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,
4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und
5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben.“
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1“
durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
b) In den Eingangssätzen vor Nummer 1 werden in
deren Satz 2 die Wörter „Geprüften Prozess-
manager-Mikrotechnologie (Certified Process
Manager-Microtechnology)“ durch die Wörter
„Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie
(Certified Process Manager – Microtechnology)
und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikro-
technologie (Certified Process Manager – Micro-
technology)“ ersetzt.
6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der
Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharma-
referentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192) wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Anlage 3“
durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
ersetzt:
„(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
tischen Mittel aus den Punktebewertungen der ein-
zelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.
(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
angegeben:
1. die Prüfungsform „Schriftliche Prüfungsleistung“
sowie die Benennung und die jeweilige Punktebe-
wertung der Qualifikationsbereiche nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3,
2. die Prüfungsform „Fachgespräch“ sowie die Be-
nennung und die Punktebewertung des Qualifika-
tionsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,
3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und
4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
3. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
4. Die Anlage 3 wird Anlage 1 und in der Überschrift
wird die Angabe „Anlage 3“ durch das Wort „Anlage“
ersetzt.

Artikel 10
Änderung der
Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Prozessmanager – Produktionstechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktions-
technologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produkti-
onstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052)
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch
das Wort „Anlage“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist
das arithmetische Mittel aus den Punktebewer-
tungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im
Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personal-
management“ ist das arithmetische Mittel aus
den Punktebewertungen der Situationsaufgabe
und des situativen Fachgesprächs zu bilden.“
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
ersetzt:
„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-
metischen Mittel aus
1. der Bewertung des Prüfungsteils „Produkti-
onsprozesse“,
2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arith-
metischen Mittel im Prüfungsteil „Prozess-
management“ und
3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arith-
metischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiter-
führung und Personalmanagement“.
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
ses nach § 1 Absatz 4 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-
destens angegeben:
1. die Benennung, die Punktebewertung und die
Note des Prüfungsteils „Produktionsprozesse“
sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil
Dokumentation, Präsentation und Fachge-
spräch beinhaltet,
2. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 er-
rechnete arithmetische Mittel und die Note des
Prüfungsteils „Prozessmanagement“ sowie die
Benennung und die jeweilige Punktebewer-
tung der beiden Situationsaufgaben dieses
Prüfungsteils,
3. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 er-
rechnete arithmetische Mittel und die Note des
Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Perso-
nalmanagement“ sowie die Benennung und
die jeweilige Punktebewertung der Situations-
aufgabe und des situationsbezogenen Fach-
gesprächs,
4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und
5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben.“
3. In der Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe
„Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/
Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
(Process manager electric/electronics)
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager
Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektro-
technik (Process manager electric/electronics) vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2841) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Prüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
Prozessmanager Elektrotechnik und
Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
(Certified Process Manager – Electric/Electronics)“.
2. In § 1 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter
„(Process manager electric/electronics)“ durch die
Wörter „(Certified Process Manager – Electric/
Electronics)“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „(Process manager electric/electro-
nics)“ werden durch die Wörter „(Certified
Process Manager – Electric/Electronics)“ ersetzt.
b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch das Wort „An-
lage“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Aus den Punktebewertungen der beiden
Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungs-
feldübergreifende Fachaufgaben“ ist das arithme-
tische Mittel zu bilden.“
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
ersetzt:
„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-
metischen Mittel aus
1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen
im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanage-
ment“,

2. dem nach Absatz 2 errechneten arithmeti-
schen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeld-
übergreifende Fachaufgaben“ und
3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen
im Prüfungsteil „Personalmanagement“.
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
ses nach § 1 Absatz 5,
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-
destens angegeben:
1. die Benennung, die Punktebewertung und die
Note des Prüfungsteils „Prozess- und Projekt-
management“ sowie die Angabe, dass dieser
Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und
Fachgespräch beinhaltet,
2. die Benennung, das nach Absatz 2 errechnete
arithmetische Mittel und die Note des Prü-
fungsteils „Handlungsfeldübergreifende Fach-
aufgaben“ sowie die Benennung und die je-
weilige Punktebewertung der beiden Situati-
onsaufgaben dieses Prüfungsteils,
3. die Benennung, die Punktebewertung und die
Note des Prüfungsteils „Personalmanage-
ment“ sowie die Angabe, dass die Prüfung
eine Situationsaufgabe ist,
4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und
5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben.“
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1“
durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
b) In dem Textteil vor Nummer 1 werden in Satz 1 die
Wörter „(Process manager electrics/electronics)“
durch die Wörter „(Certified Process Manager –
Electric/Electronics)“ ersetzt.
6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/
Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiter-
bildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungs-
pädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) wird
wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7
ersetzt:
„(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
tischen Mittel aus
1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im
Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“,
2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im
Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fach-
aufgaben“ und
3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im
Prüfungsteil „Personalmanagement“.
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fort-
bildungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
derungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
„Lernprozesse und Lernbegleitung“ sowie die Be-
nennung und die jeweilige Punktebewertung der
schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachge-
sprächs,
2. die Benennung, die Punktebewertung und die
Note des Prüfungsteils „Planungsprozesse in
der beruflichen Bildung“,
3. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
„Berufspädagogisches Handeln“ sowie die Be-
nennung und die jeweilige Punktebewertung der
Projektarbeit sowie der Präsentation und des
Fachgesprächs,
4. die Gesamtnote nach Absatz 6 und
5. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zu
anerkannten Fortbildungsabschlüssen
in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten
Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungs-
wirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510),
die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 2 Absatz 3 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
derungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errech-
nete arithmetische Mittel und die Note des
schriftlichen Teils sowie die Benennung und die
jeweilige Punktebewertung der Handlungsberei-
che nach § 4 Absatz 2,
2. die Benennung, die Punktebewertung und die
Note des mündlichen Teils sowie die Angabe,
dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsge-
spräch ist,
3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und
4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 8 Absatz 3 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. zu Teil A der Prüfung
a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1
errechnete arithmetische Mittel und die Note
von Teil A der Prüfung,
b) die Benennung und die jeweilige Punktebe-
wertung der vier Handlungsbereiche nach
§ 10 Absatz 3 sowie
c) die Benennung und die Punktebewertung des
fallbezogenen Beratungsgesprächs,
2. zu Teil B der Prüfung
a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2
errechnete arithmetische Mittel und die Note
von Teil B der Prüfung,
b) die Benennung und die jeweilige Punktebe-
wertung der drei Handlungsbereiche nach
§ 10 Absatz 4 sowie
c) die Benennung und die Punktebewertung der
Präsentation und des Fachgesprächs,
3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und
4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
3. Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.
Artikel 14
Aufhebung der
Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozial-
sekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52) wird auf-
gehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 30. November 2017
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3827. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6966f49c6c026ef3….