Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 6 Einzeleingriff
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter abzuwenden. Insbesondere können
beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2020-01-10#abs-1a (1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird. Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmungen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2020-01-10#abs-3 (3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 34 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.