Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz

AWG

§ 6 Einzeleingriff

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten entsprechend.

§ 5 § 6