Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 6 Einzeleingriff
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Außenwirtschaftsverkehr können auch durch Verwaltungsakt Rechtsgeschäfte oder Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung oder Handlungspflicht nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 5 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 34 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.