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§ 5 AVwSAPO (Sachsen) — Auswahlverfahren

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium setzt jährlich unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Einstellungsbehörden nach § 6 eine Obergrenze der Studienplätze für den jeweiligen Studiengang fest.

(2) Das Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Durch Auswahlverfahren soll festgestellt werden, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 16 und 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllen und ob sie für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet sind.