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AVwSAPO§ 9 Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/9#abs-1 (1) Die Studieninhalte des Studiengangs werden in Modulen vermittelt. Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten und werden durch Lernziele definiert, die als Handlungskompetenzen von der Fachhochschule zu beschreiben sind. Module schließen spätestens nach drei Semestern oder einem Studienabschnitt mit einer studienbegleitenden Modulprüfung ab. Für bestandene Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/9#abs-2 (2) In den Studiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung und Sozialversicherung sind insgesamt 180 ECTS-Leistungspunkte, davon 120 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen. Im Studiengang Digitale Verwaltung sind insgesamt 210 ECTS-Leistungspunkte, davon 150 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium, zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/9#abs-3 (3) Sofern in bestimmten Modulen verschiedene Schwerpunkte zur Wahl angeboten werden (Wahlpflichtmodul), wählt die oder der Studierende einen Schwerpunkt aus. Die Schwerpunkte der Wahlpflichtmodule und etwa notwendige Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen hat die Fachhochschule festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/9#abs-4 (4) Ausbildungsstellen können ausschließlich sein
1. die Einstellungsbehörden,
2. weitere staatliche und kommunale Behörden im Freistaat Sachsen,
3. die Eigen- und Beteiligungsgesellschaften des Freistaates Sachsen, der sächsischen Kommunen und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen,
4. Träger der freien Wohlfahrtspflege, deren Einrichtungen sowie sonstige soziale Einrichtungen, die mit Aufgaben durch die öffentliche Verwaltung betraut sind, sowie
5. den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Einrichtungen des Bundes, anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten, sowie
6. soziale Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/9#abs-5 (5) Der Fachhochschule obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der berufspraktischen Module. Sie weist die Studierenden den Ausbildungsstellen zu. Die Organisation und Koordinierung der berufspraktischen Module sollen im engen Zusammenwirken zwischen Fachhochschule, Ausbildungsstellen und Studierenden erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/9#abs-6 (6) Die Ausbildungsstellen teilen jeder und jedem Studierenden eine Praxisbetreuerin oder einen Praxisbetreuer zu, wobei eine Praxisbetreuerin oder ein Praxisbetreuer für mehrere Studierende verantwortlich sein kann. Als Praxisbetreuerin oder Praxisbetreuer dürfen nur Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Beschäftigte beauftragt werden, die über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.