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AVwSAPO

§ 20 Bestehen und Nichtbestehen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/20#abs-1 (1) Modulprüfung, Bachelorarbeit und Verteidigung sind bestanden, wenn sie jeweils mindestens mit der Notenstufe „ausreichend“ bewertet wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/20#abs-2 (2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit und die Verteidigung bestanden wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/20#abs-3 (3) Studierenden wird das Prüfungsergebnis sowie Umfang und Frist etwaiger Wiederholungsprüfungen schriftlich bekanntgegeben, wenn sie eine Modulprüfung oder die Bachelorprüfung nicht bestanden haben. Auf Antrag wird der oder dem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Modulprüfungen, die erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die oder der Studierende das Studium nicht abschließt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/20#abs-4 (4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine nach § 21 vorgesehene Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde oder ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/20#abs-5 (5) Das Ergebnis der endgültig nicht bestandenen Bachelorprüfung wird der oder dem Studierenden schriftlich bekanntgegeben und der jeweiligen Einstellungsbehörde mitgeteilt.

§ 19 § 21