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# § 20 AVwSAPO (Sachsen) — Bestehen und Nichtbestehen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Modulprüfung, Bachelorarbeit und Verteidigung sind bestanden, wenn sie jeweils mindestens mit der Notenstufe „ausreichend“ bewertet wurden.

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen sowie die Bachelorarbeit und die Verteidigung bestanden wurden.

(3) Studierenden wird das Prüfungsergebnis sowie Umfang und Frist etwaiger Wiederholungsprüfungen schriftlich bekanntgegeben, wenn sie eine Modulprüfung oder die Bachelorprüfung nicht bestanden haben. Auf Antrag wird der oder dem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Modulprüfungen, die erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die oder der Studierende das Studium nicht abschließt.

(4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine nach § 21 vorgesehene Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde oder ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.

(5) Das Ergebnis der endgültig nicht bestandenen Bachelorprüfung wird der oder dem Studierenden schriftlich bekanntgegeben und der jeweiligen Einstellungsbehörde mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 20 AVwSAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/20

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