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AVwSAPO

§ 21 Wiederholung von Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/21#abs-1 (1) Die Wiederholung der bestandenen Bachelorprüfung oder bestandener Teile von ihr ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/21#abs-2 (2) Nicht bestandene Modulprüfungen dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 einmal wiederholt werden. Bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums dürfen ein weiteres Mal wiederholt werden. Fehlversuche in gleichartigen oder gleichwertigen Studiengängen an anderen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer nicht bestandenen Modulprüfung wird durch das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt. Näheres zur Antragstellung und zur Folge eines Fristversäumnisses hat die Fachhochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/21#abs-3 (3) Ist die Bachelorarbeit oder die Verteidigung nicht bestanden, können die Bachelorarbeit und die Verteidigung auf Antrag wiederholt werden. Die Zulassung eines neuen Themas für die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Wird die Frist nach Satz 2 versäumt, gilt die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/21#abs-4 (4) Die Studiendauer verlängert sich auf Grund von Wiederholungsprüfungen grundsätzlich nicht. Über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde der oder des Studierenden im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. Der Wiederholungsanspruch bleibt bis zwei Jahre nach Ablauf der Studiendauer erhalten.

§ 20 § 22