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AVwSAPO§ 25 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/25#abs-1 (1) Unternimmt es eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Modulprüfung, Bachelorarbeit oder deren Verteidigung durch
1. Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
2. unzulässige Hilfe Dritter oder
3. Einwirkung auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten befasste Personen
zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. In besonders schweren Fällen können Studierende von der weiteren Teilnahme an der Bachelorprüfung ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/25#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn einer Prüfung oder eines Prüfungsteils. Dies gilt nicht, sofern die oder der Studierende nachweist, dass das Mitführen weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Prüferinnen, Prüfer und Aufsichtführende sind befugt, den Arbeitsplatz sowie die Studierenden selbst unmittelbar vor und während einer Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Kontrolle von Studierenden während einer Prüfung mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig. Besteht der Verdacht einer Mitführung nicht zugelassener Hilfsmittel, sind Prüferinnen, Prüfer und Aufsichtführende befugt, diese Hilfsmittel sofort sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der oder dem Studierenden bis zum Abschluss einer Prüfung, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert die oder der Studierende eine Kontrolle oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 7 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/25#abs-3 (3) Stört eine Studierende oder ein Studierender den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung, die Verteidigung einer Bachelorarbeit oder als Gruppenmitglied die Erstellung einer Gruppenbachelorarbeit, kann sie oder er von der weiteren Teilnahme an dieser ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird seine oder ihre Prüfungsleistung mit der Notenstufe „ungenügend“ bewertet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In Eilfällen kann eine Prüferin, ein Prüfer oder eine Prüfungsaufsicht den Ausschluss nach Satz 1 und seine sofortige Vollziehung anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/25#abs-4 (4) Vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die oder der Studierende anzuhören. Bis zur Entscheidung setzt die oder der Studierende die Modulprüfung fort, es sei denn, dass ein vorläufiger Ausschluss der oder des Studierenden zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Modulprüfung unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/25#abs-5 (5) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 vorlag, ist eine bestandene Modulprüfung oder die Bachelorprüfung für nicht bestanden zu erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.