Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

AVwSAPO

§ 11 Aufgaben des Prüfungsausschusses und der oder des Vorsitzenden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/11#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig, insbesondere für

1. die Bestellung und Aufhebung der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer einschließlich der Betreuerinnen und Betreuer,

2. die Zulassung des Themas der Bachelorarbeit,

3. die Entscheidung über Widersprüche.

Nähere Regelungen zur Zuständigkeit des Prüfungsausschusses einschließlich der Möglichkeit zur Übertragung von Aufgaben auf die Mitglieder werden in den Studien- und Prüfungsordnungen getroffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/11#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses verantwortet die Durchführung der Bachelorprüfung. Sie oder er trifft unaufschiebbare Entscheidungen. In den Studien- und Prüfungsordnungen kann Näheres geregelt werden.

§ 10 § 12