Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
AVwSAPO§ 12 Prüferinnen und Prüfer
Stand: 26.08.2026
Prüferinnen und Prüfer bewerten Prüfungsleistungen. Sie sollen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Näheres hat die Fachhochschule in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.