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AVwSAPO§ 10 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/10#abs-1 (1) Für die Durchführung der Bachelorprüfung wird für jeden Studiengang bei der Fachhochschule als Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss berufen und eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/10#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den Studiengang verantwortlichen Fachbereichs als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. jeweils drei Lehrende der Fachhochschule,
3. im Studiengang Allgemeine Verwaltung zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
4. im Studiengang Digitale Verwaltung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
5. im Studiengang Sozialverwaltung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
6. im Studiengang Sozialversicherung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a.
Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Mitgliedern kann das für die jeweilige Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Prüfungsausschusses benennen. Dieses Mitglied muss vor dem Berufungszeitpunkt nach Absatz 4 gegenüber der Prüfungsbehörde benannt werden. Wird kein Mitglied für den Prüfungsausschuss benannt, erhält das für die Laufbahn nach § 3 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zuständige Staatsministerium ein Teilnahme- und Rederecht im Prüfungsausschuss. Die oder der Vorsitzende wird von einem Mitglied vertreten, im Übrigen ist für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/10#abs-3 (3) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/10#abs-4 (4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeiten im Prüfungsausschuss bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter aus. Die erneute Berufung ist zulässig. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund durch die Prüfungsbehörde möglich. Tritt ein Mitglied eines Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Ablauf seiner Amtszeit im jeweiligen Prüfungsausschuss verbleiben. Muss wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds ein neues Mitglied berufen werden, wird das neue Mitglied nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder dieses Prüfungsausschusses berufen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.