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# § 11 AVwSAPO (Sachsen) — Aufgaben des Prüfungsausschusses und der oder des Vorsitzenden

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig, insbesondere für

1. die Bestellung und Aufhebung der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer einschließlich der Betreuerinnen und Betreuer,

2. die Zulassung des Themas der Bachelorarbeit,

3. die Entscheidung über Widersprüche.

Nähere Regelungen zur Zuständigkeit des Prüfungsausschusses einschließlich der Möglichkeit zur Übertragung von Aufgaben auf die Mitglieder werden in den Studien- und Prüfungsordnungen getroffen.

(2) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses verantwortet die Durchführung der Bachelorprüfung. Sie oder er trifft unaufschiebbare Entscheidungen. In den Studien- und Prüfungsordnungen kann Näheres geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 11 AVwSAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVwSAPO/11

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