Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 144 Verfahren und Entscheidung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/144#abs-1 (1) Die §§ 40a, 40b und 40c Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ladungsfrist in Schiedsverfahren nach § 30 Abs. 2 oder § 31 Abs. 3 PflBG abweichend von § 40b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 mindestens eine Woche beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/144#abs-2 (2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger sowie von der Seite der Leistungsträger je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Die nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und f vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Kostenträger; die im Fall des § 139 Nr. 2 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d und im Fall des § 139 Nr. 1 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Leistungsträger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/144#abs-3 (3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Parteien binnen zwei Wochen nach Verkündung zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/144#abs-4 (4) Die Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren ist den Parteien unverzüglich zuzustellen.