Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 139 Besetzung
Stand: 25.08.2026
Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, b und f sowie den Mitgliedern
1. nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG,
2. nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d im Übrigen.