Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 145 Entschädigung
Stand: 25.08.2026
§ 40e gilt entsprechend. Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention können für das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter von § 40e Abs. 1 Satz 2 bis 5 abweichende Fallpauschalen vereinbaren. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Entschädigungen, Reisekosten und Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.