Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 138 Bestellung der Mitglieder
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/138#abs-1 (1) Es werden bestellt:
1. ein vorsitzendes Mitglied und
2. weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
a) zwei von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen in Bayern,
b) eines vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Landesausschuss Bayern,
c) zwei von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e.V.,
d) eines als Vertreter der ambulanten Pflegedienste und eines als Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegeeinrichtungen,
e) vier von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Schulen,
f) eines vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Die Landesverbände der Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d sind
1. als Vertretung für die Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft
a) der Bayerische Gemeindetag,
b) der Bayerische Städtetag,
c) der Bayerische Landkreistag und
d) der Bayerische Bezirketag,
2. als Vertretung für die Einrichtungen in freigemeinnütziger Trägerschaft die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern und
3. als Vertretung für die Einrichtungen in privater Trägerschaft
a) der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Landesgruppe Bayern,
b) der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V., Landesgruppe Bayern,
c) der Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V.,
d) die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V., Landesverband Bayern,
e) der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V., Landesverband Bayern, und
f) der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK Südost Bayern-Mitteldeutschland e.V.
Die Verteilung der Sitze nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt zwischen den Interessenvertretungen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und den Interessenvertretungen der Schulen in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits nach dem zu Beginn jeder Amtsperiode bestehenden Verhältnis der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits. Dieses Verhältnis wird anhand der Anzahl der Schulen ermittelt. Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, muss von beiden Gruppen jeweils mindestens ein Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagen werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention die Sitzverteilung zu Beginn jeder Amtsperiode durch Allgemeinverfügung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/138#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle bestellt
1. das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag aller beteiligter Organisationen und des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention; die vorgeschlagenen Personen dürfen keiner beteiligten Organisation angehören und nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt sein,
2. die weiteren Mitglieder sowie mindestens einen Stellvertreter und bis zu zwei weitere Stellvertreter je Mitglied auf jeweiligen Vorschlag der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/138#abs-3 (3) Wenn einen Monat vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Geschäftsstelle das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt oder keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden, entscheidet insoweit das Landesamt für Pflege. § 36 Abs. 4 gilt entsprechend.