Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 119 Vollzugsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/119#abs-1 (1) Für den Vollzug der vertriebenenrechtlichen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die weiteren Aufgaben des Flüchtlingswesens, insbesondere die Förderung der Integration der Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie der unter § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG fallenden Familienangehörigen ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/119#abs-2 (2) Erstattungsbehörde für die Abrechnung des Leistungsaufwands der Krankenkassen aus dem Vollzug des § 11 BVFG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

§ 118 § 120