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§ 119 AVSG (Bayern) — Vollzugsbehörden

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Vollzug der vertriebenenrechtlichen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die weiteren Aufgaben des Flüchtlingswesens, insbesondere die Förderung der Integration der Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie der unter § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG fallenden Familienangehörigen ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.

(2) Erstattungsbehörde für die Abrechnung des Leistungsaufwands der Krankenkassen aus dem Vollzug des § 11 BVFG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.