Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 120 Oberste Landesbehörde
Stand: 25.08.2026
Oberste Landesbehörde für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es übt die Sachaufsicht über die mit dem Vollzug dieser Aufgaben betrauten Behörde aus.