Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 7 Gemeinsames Landesgremium
Stand: 25.08.2026
Es besteht ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 SGB V mit einer Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Das Gemeinsame Landesgremium hat das Recht zur Stellungnahme nach § 90a Abs. 2 SGB V und § 12 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.